Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Diese Bestimmungen sind nur im Fall einer Vindikation, nicht aber bei Abwicklung von Schuldverhältnissen anzuwenden. Sie bilden daher keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Vermieters, dessen Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde, gegen den Hauptmieter, der entgegen einem Untermietverbot untervermietete, auf Zahlung der Differenz zwischen dem Hauptmietzins und dem Untermietzins.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058545Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00544_9500000_002