RS OGH 1995/6/14 3Ob170/94, 3Ob136/95, 3Ob25/00y, 3Ob300/01s, 9Ob31/11s, 5Ob197/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
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Norm

EO §135
EO §143
EO §144

Rechtssatz

Die hier zwischen betreibender Gläubigerin und Verpflichtetem strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 170/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 170/94
  • 3 Ob 136/95
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 136/95
    nur: Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen. (T1) Veröff: SZ 69/99
  • 3 Ob 25/00y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 25/00y
    Auch; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat über die Vorfrage in dem Beschluss auf Festsetzung des Schätzwertes (§ 144 Satz 1 EO) zu entscheiden. Eine vorherige gesonderte Beschlussfassung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Vorfrageentscheidung kommt ausschließlich für die Festsetzung des Schätzwertes Bedeutung zu. Eine Klärung der Rechtslage demjenigen gegenüber, dessen Rechtsposition als Mieter strittig ist, kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T2)
  • 3 Ob 300/01s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 300/01s
    nur: Die Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. (T3); Beisatz: Es geht nicht an, die Frage der Wirksamkeit offenzulassen und dessen ungeachtet bei der Festsetzung des Schätzwerts vom wirksamen Bestehen eines Bestandverhältnisses auszugehen. (T4)
  • 9 Ob 31/11s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 31/11s
    Auch
  • 5 Ob 197/12z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 197/12z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061785

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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