RS OGH 1995/8/18 8ObA269/95, 8ObA117/04w, 9ObA90/07m, 9ObA69/11d, 9ObA64/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. Wo daher die betriebsbezogene Treuepflicht (auch Interessenwahrungspflicht) die Rücksichtnahme auf Unternehmensinteressen gebietet, kann den Arbeitgeber keine Fürsorgepflicht zur Wahrung solcher Dienstnehmerfreiheiten treffen, die durch die Treuepflicht eingeschränkt werden. Werden durch eine Maßnahme schutzwürdige Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers berührt, kommt es zu einer Interessenabwägung. Hier: Das Verbot der Mitnahme von Speisen, soweit sie nicht für die Verpflegung des Arbeitnehmers während der Reise bestimmt und erforderlich sind, durch die Internationale Schlafwagen- und Touristik Gesellschaft AG ist gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 269/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 269/95
    Veröff: SZ 68/135
  • 8 ObA 117/04w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 117/04w
    nur: Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, eigene und schutzwerte Interessen zu vernachlässigen. (T1); Veröff: SZ 2005/45
  • 9 ObA 90/07m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
    Vgl auch
  • 9 ObA 69/11d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 69/11d
    Vgl auch
  • 9 ObA 64/16a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 64/16a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten