Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Jörg Ramsauer in Graz, vertreten durch Dr. Gunter Griss u. a. Rechtsanwälte in Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 2003, Zl. BauR-013199/2-2003-Hd/Mö, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Attersee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Im Beschwerdefall geht es um eine auf diesem Grundstück errichtete "Steinschlichtung" aus Kalksteinen; strittig ist deren Qualifikation als bauliche Anlage und die Frage ihrer baubehördlichen Bewilligungspflicht.
Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auf Gemeindeebene (welches auf Grund einer beim Gemeindeamt am 19. Dezember 2002 eingelangten Mitteilung von Anrainern eingeleitet worden war) teilte das Bezirksbauamt Gmunden mit Erledigung vom 22. April 2003 der mitbeteiligten Gemeinde unter anderem mit, die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Der in etwa zwei Kilometer westlich des Gemeindeamtes liegende Ortsteil weise einen dörflichen Charakter mit durchwegs eineinhalb bis zweigeschossigen Gebäuden auf. Dort befänden sich vorwiegend Ein- und Mehrfamilienhäuser, aber auch landwirtschaftliche Objekte in und außerhalb des Ortskernes. Das natürliche Gelände weise im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine leicht nach Südosten fallende Hanglange auf. Bei den umliegenden bebauten Grundstücken sei eine Stützmauer lediglich in Form von Einfriedungen in geringer Höhe in keinesfalls ansichtswirksamer, das Orts- und Landschaftsbild störender Ausführung anzutreffen. Die umliegenden Objekte seien durchwegs in ihrer Höhenlage an den natürlichen Geländeverlauf angepasst. Künstliche Anebnungen von Freiflächen seien in einem vertretbaren Ausmaß angelegt worden.
Der an der südöstlichen Grundstücksgrenze errichtete Steinwurf weise eine Gesamtlänge von ca. 42,00 m auf. Es seien etappenweise Höhenprofile abgenommen worden, die in einer beiliegenden Skizze auch grafisch dargestellt seien. Dabei seien eine maximale Höhenentwicklung von ca. 2,55 m (senkrecht über dem Böschungsfuß) sowie Neigungen von bis zu ca. 63 Grad festgestellt worden. Für die lose Mauerschlichtung seien laut Angabe des Beschwerdeführers sogenannte Weißenbacher Natursteine verwendet worden. Im höchsten Bereich seien diese Steine bis zu 5 Scharen übereinander geschlichtet. Fundierungsmaßnahmen hätten nicht festgestellt werden können.
Nordöstlich und südwestlich der besagten Natursteinschüttung sei der ursprüngliche, natürliche Geländeverlauf ersichtlich. Anhand dieses Vergleiches könne man auf die Veränderung der Höhenlage des besagten Grundstücksteiles in Form von Aufschüttungen im Ausmaß von ca. 1,0 m bis 2,0 m schließen. Inwieweit der natürliche Geländeverlauf vor dem bestehenden Wohnhaus vor der Errichtung der Natursteinschlichtung verändert worden sei, habe nicht erhoben werden können.
Der angelegte Steinwurf diene augenscheinlich als Stützmauer (Böschungsmauer) für eine vor dem Wohnhaus angelegte, annähernd ebene Freifläche. Der neu humusierte, waagrechte Bereich umfasse eine Fläche von ca. 200 m2.
Wie in einem gemeindebehördlichen Aktenvermerk vom 21. Jänner 2003 bereits angeführt worden sei, handle es sich bei der hergestellten Natursteinschlichtung und den dabei durchgeführten Geländeveränderungen um bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Baumaßnahmen. Auf Grund der Tatsache, dass zur werkgerechten Herstellung eines derartigen Steinwurfes fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien, könne von einem "sonstigen Bau" im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 gesprochen werden.
Zusammenfassend werde nochmals festgestellt, dass die bestehende Natursteinschlichtung auf Grund ihrer Ausmaße derart dominant und ansichtswirksam in Erscheinung trete, dass eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 3 Z 5 Oö BauTG bewirkt werde. Dies sei im Wesentlichen damit zu begründen, dass bei den umgebenden Liegenschaften keine vergleichbaren Befestigungs- und Gestaltungsmaßnahmen des Freigeländes anzutreffen seien und somit die Steinschlichtung, die weit über das ortsübliche Ausmaß hinausgehe, als Fremdkörper in Erscheinung trete. Nach der fachlichen Überzeugung des Verfassers werde der gegenständliche Steinwurf vom unvoreingenommenen Betrachter als störend empfunden. Um diese Störwirkung auf ein vertretbares Maß zu bringen, müsste die Natursteinschlichtung höhenmäßig auf die Hälfte reduziert, das darüberliegende Gelände in geeigneter Weise abgeböscht und begrünt werden. Diese Verbesserungsvorschläge seien bereits bei einem Lokalaugenschein vom 18. März 2003 vorgebracht worden. Laut Auskunft des Vertreters des Liegenschaftseigentümers könne man sich lediglich das Entfernen der obersten Schar der Mauerschlichtung vorstellen. Im Übrigen sei die derzeitige Ausführung hinsichtlich der damit verbundenen Absturzgefahr bedenklich. Auf § 49 Oö BO 1994 werde verwiesen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend. Es handle sich nicht um eine bauliche Anlage, weil für ihre Herstellung keine Fachkenntnisse erforderlich seien, wobei sie im Übrigen fachgerecht ausgeführt worden sei. Diese Steinschlichtung sei stabil. Von einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes könne nicht die Rede sein. In der näheren Umgebung bestünden mehrere derartige Mauern. Es treffe nicht zu, dass es sich bei dieser Steinschlichtung (die weder eine freistehende Mauer noch eine Stützmauer sei und auch nicht dazu diene, die Böschung abzustützen, sondern lediglich eine pflegeleichte Böschungsgestaltung ermöglichen solle) um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle. Auch seien keine Veränderungen der Höhenlage von mehr als 1,5 m vorgenommen worden.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Juli 2003 erhielt der Beschwerdeführer den Auftrag, hinsichtlich dieser ohne Baubewilligung errichteten baulichen Anlage (Steinwurf aus Kalksteinen) innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides unter Vorlage eines Bauplanes in dreifacher Ausfertigung um die Baubewilligung anzusuchen oder im Falle "eines Nichtansuchens" innerhalb eines weiteren Monates diese bauliche Anlage zu entfernen und den vorigen Zustand wieder herzustellen. Dies wurde zusammengefasst unter Hinweis auf das Schreiben des bautechnischen Amtssachverständigen vom 22. April 2003 damit begründet, dass diese im November 2002 hergestellte Steinwurfschlichtung als bewilligungspflichtige bauliche Anlage anzusehen sei, für welche keine Bewilligung bestehe. Zur Errichtung dieser Anlage seien fachtechnische Kenntnisse erforderlich. Überdies bewirke sie eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe in der näheren Umgebung mehrere vergleichbare Mauern und Böschungsgestaltungen, treffe für andere Teile der Gemeinde, nicht aber auf den fraglichen Ortsteil zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. September 2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass diese Natursteinschlichtung ein bewilligungspflichtiger Bau im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 sei, weil es sich um einen "sonstigen Bau" handle, für dessen Errichtung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien und der im Übrigen derart dominant und ansichtswirksam in Erscheinung trete, dass eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, der mit dem angefochtenen Bescheid mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde, keine Folge gegeben wurde.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen heißt es dort begründend, wie auch der schlüssigen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 24. April 2003 zu entnehmen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Steinschlichtung um einen Bau im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 in Verbindung mit § 2 Z 2 Oö BauTG handle und dieser daher einer Baubewilligung bedürfe. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 bedürfe "die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über ... der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung. Zur Erläuterung des Begriffes "schädliche Umwelteinwirkungen" sei darauf hinzuweisen, dass mit der Novellierung des § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 diese Bestimmung dahingehend abgeändert worden sei, dass unter anderem das Tatbestandsmerkmal "erhebliche Gefahr oder wesentliche Belästigung des Menschen" durch "schädliche Umwelteinwirkungen" ersetzt worden sei. Der Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" sei im § 2 Z 36 Oö BauTG definiert. Darunter seien "Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen" zu verstehen. Das bedeute, dass das Herbeiführen von Gefahren nach wie vor ein Kriterium der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 sei, wobei schon die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung ausreiche. Dieses Kriterium treffe für die gegenständliche Steinschlichtung zu. Ebenso genüge die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Auch dieses Kriterium sei angesichts der Stellungnahme des Amtssachverständigen zu bejahen. Der Sachverständige habe auch schlüssig dargelegt, dass zur Errichtung dieser Anlage fachliche Kenntnisse notwendig seien. Eine Steinschlichtung in dieser Größe, nämlich mit einer Länge von 42 m, einer Höhe von bis zu 2,55 m und einer Neigung von bis zu 63 Grad , sei auch angesichts der mit der Errichtung eines solchen Werkes verbundenen Gefahr nicht ohne fachtechnische Kenntnisse durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe ja auch darauf verwiesen, dass diese Steinschlichtung durch ein Unternehmen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sei, was schon das Vorliegen fachtechnischer Kenntnisse impliziere.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob es sich bei dieser Steinschlichtung um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994, LGBl. Nr. 66 (das Gesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 114/2002), bedarf, sofern die §§ 25 und 26 leg. cit. nichts anderes bestimmen (diese Paragraphen betreffen die anzeigepflichtigen und bewilligungsfreien Vorhaben), die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung.
"Schädliche Umwelteinwirkungen" sind gemäß § 2 Z 36 Oö BauTG "Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen".
Ein "Bau" ist gemäß § 2 Z 2 Oö BauTG eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens trifft zu, dass zur "werkgerechten Herstellung" einer solchen Steinschlichtung dieser Dimension, insbesondere dieser Höhe, fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, um die Stabilität des Werkes sicherzustellen und seinen Einsturz hintanzuhalten. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob diese statischen Aspekte dem Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" im § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BauO 1994, der im Sinne des § 2 Z 36 Oö BauTG zu verstehen ist, subsumiert werden können. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Folgen des Einsturzes eines solchen Werkes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht als "Umwelteinwirkungen" verstanden werden: sie finden aber in der in § 2 Z 36 Oö BauTG gegebenen Definition dieses Begriffes ihre Deckung. Eine derartige Auslegung ist hier auch geboten, weil es sonst nach § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 auf ein geradezu zentrales Kriterium der Baubewilligungspflicht, nämlich auf die Frage der Standfestigkeit eines Baues, gar nicht ankäme (was einen Wertungswiderspruch bedeuten würde, der dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen ist).
Dass von dieser Steinschlichtung aus dem Gesichtspunkt ihrer Standfestigkeit Gefahren für Menschen ausgehen können, wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens unbedenklich bejaht. Es trifft auch zu, dass ein Werk dieser Größenordnung grundsätzlich geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild zu stören. Für die Frage der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BauO 1994 kommt es auf die Eignung an, also auf die Möglichkeit - hier - die zuvor umschriebenen Gefahren herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; ob das Werk tatsächlich standfest ist oder nicht bzw. ob es das Orts- und Landschaftsbild stört oder nicht, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
Zusammenfassend haben daher die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend die baubehördliche Bewilligungspflicht dieser Steinschlichtung bejaht. Dass aber davon ausgehend der Bauauftrag zu Recht erteilt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Juni 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050239.X00Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009