Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Eine analoge Anwendung von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die die spezifische Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zum Anlaß haben, ist dann nicht völlig ausgeschlossen, wenn der freie Dienstnehmer ebenso schutzbedürftig erscheint wie typischerweise der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Hiebei ist auf die organisatorischen Umstände, unter denen die Arbeitsleistung dem Vertragspartner erbracht wird, abzustellen, weshalb arbeitsrechtliche Vorschriften dann zur Anwendung gelangen können, wenn im Einzelfall die Arbeitnehmerähnlichkeit besonders stark ausgeprägt ist. Entscheidend ist daher, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entwickelte Gleichbehandlungsgrundsatz kommt daher zur Anwendung. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065185Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_008OBA00240_9500000_001