Norm
MRG §30 Abs2 Z3 ARechtssatz
Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021