RS OGH 1995/11/9 2Ob577/95, 1Ob105/97s, 1Ob413/97k, 10Ob85/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z7 A

Rechtssatz

Ist der Beklagte berechtigt, das Bestandobjekt sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Geschäftszwecken zu benützen, so kann der Vermieter mit einer lediglich auf die nicht regelmäßige Verwendung des Mietobjektes zu Wohnzwecken gestützten Aufkündigung nicht durchdringen, weil das Verhalten des Mieters trotz Nichtbenützung zu Wohnzwecken noch immer vertragskonform sein kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 577/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 577/95
  • 1 Ob 105/97s
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 105/97s
    Auch; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)
  • 1 Ob 413/97k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 413/97k
    Ähnlich; Beisatz: Benötigt der Mieter den Mietgegenstand - zumindest zum Teil - nach wie vor für seine geschäftliche Tätigkeit, ist ihm ein dem Wohnbedürfnis gleichwertiges Interesse am Bestandgegenstand zuzubilligen. (T2)
  • 10 Ob 85/18z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 Ob 85/18z
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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