Norm
UWG §14 B3Rechtssatz
Betrifft die Werbemaßnahme des Beklagten nicht nur einen Mitbewerber, sondern beeinflußt der Beklagte durch das mit Täuschungen bewirkte Herausstellen seiner Leistungsstärke den Wettbewerb der gesamten Branche, so kommt dem klagenden Schutzverband dieser Branche Aktivlegitimation zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090657Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00083_9500000_002