RS OGH 1995/11/21 4Ob83/95

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Norm

UWG §14 B3

Rechtssatz

Betrifft die Werbemaßnahme des Beklagten nicht nur einen Mitbewerber, sondern beeinflußt der Beklagte durch das mit Täuschungen bewirkte Herausstellen seiner Leistungsstärke den Wettbewerb der gesamten Branche, so kommt dem klagenden Schutzverband dieser Branche Aktivlegitimation zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090657

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00083_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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