Index
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;Norm
AVG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des Dr. WK, 2. des JM und 3. der B Ges.m.b.H., alle in W, alle vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 38, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Oktober 2003, Zl. Ve1-8-1/35-1, betreffend Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 26 Abs. 9 TBO 2001 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 14. März 2001 wurde in dem verfahrensgegenständlichen, u.a. den Beschwerdeführern gehörenden Gebäude, T...weg 3 in der mitbeteiligten Marktgemeinde, gemäß §§ 16 bis 20 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 eine Feuerbeschau durchgeführt. Dabei wurden "folgende Zustände, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeitern erschweren oder verhindern können", festgestellt:
"1) Mängel laut Anlage I zur Verhandlungsniederschrift:
2) Zusätzliche Mängel lt. Tonbandprotokoll."
Nach Anlage I der Niederschrift zur Feuerbeschau wurde Folgendes festgestellt:
"Der Zugang zum Öllagerraum ist mit einer geprüften brandhemmenden Einstiegsluke (T 30) zu verschließen.
...
Zur Alarmierung der im Gebäude befindlichen Personen im Brandfall ist eine hausinterne Alarmanlage (z.B. Druckknopfbrandmeldeanlage mit Stockwerkssirenen oder Rundfunkanlage mit Alarmübermittlung) zu installieren. Die Auslösung derselben muss von jedem Geschoss aus möglich sein und auch bei Stromausfall funktionieren.
In den Zimmern sind Informationsblätter, die das Verhalten im Brandfall dokumentieren aufzulegen."
Nach dieser Niederschrift wurde auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolles verzichtet.
Als Befund der Feuerbeschau wurde in dem in der Folge ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. August 2001 Folgendes festgehalten:
"Die Öffnungen im Bereich der Dachgeschosswohnungen zum Dachboden sind nicht brandbeständig F 90 verschlossen. Im Appartment 13 Dachboden sind leicht brennbare Gegenstände vorhanden.
Im Kellergeschoss fehlt im Gesellschaftsraum bzw. Gemeinschaftsraum ein Sicherheitsabfallbehälter.
Der Zugang vom Kellergang in die Sauna ist nicht mit einer
brandhemmenden T 30 Türe ausgestattet.
Sämtliche Elektroinstallationen sind defekt.
Die Ausgangstüren sind nicht in Fluchtrichtung aufschlagend
eingerichtet.
Vor der Bedienungsöffnung des gemauerten Ofens in Wohnung M... (der Zweitbeschwerdeführer) fehlt ein Vorlagblech.
Im Wellnessbereich im Untergeschoss sind die Putztürl nicht frei zugänglich.
Der offene Kamin und der gemauerte Ofen münden in einen Kamin. Die Türe zwischen Lager und dem Wohnbereich ist nicht mit einer brandhemmenden T 30 Türe ausgestattet.
Der Zugang zum Öllagerraum ist nicht mit einer brandhemmenden Luke
ausgestattet.
Im Gebäude fehlt eine hausinterne Alarmanlage.
In den Zimmern sind keine Informationsblätter vorhanden, die das Verhalten im Brandfall dokumentieren.
Es wird festgehalten, dass keine der ursprünglichen Garagen mehr als Garagen genutzt werden. Weiters wurde festgestellt, dass der Punkt 2) (In jedem Geschoss einschließlich Kellergeschoss ist eine netzunabhängige Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 zur Ausleuchtung des Fluchtweges zu installieren) gemäß Feuerbeschaubescheid vom 03.17.1983, ... noch nicht erfüllt wurde."
Mit diesem Bescheid wurde den Beschwerdeführern gestützt auf § 16 Abs. 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 Folgendes vorgeschrieben,
"Auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Feuerbeschau sind gemäß § 19 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998 die nachstehend angeführten Mängel bis zum 22. Februar 2002 zu beheben:
1) Die Öffnungen im Bereich der Dachgeschosswohnungen zum Dachboden sind brandbeständig zu verschließen.
2) Aus dem Appartement 13 Dachboden sind die leicht brennbaren Gegenstände zu entfernen.
3) Im Kellergeschoss ist im Gesellschaftsraum bzw. Gemeinschaftsraum ein Sicherheitsabfallbehälter vorzusehen.
4) Der Zugang vom Kellergang in die Sauna ist mit einer brandhemmenden T 30 Türe auszustatten.
5) Elektroinstallationen die defekt sind, sind fachgerecht Instand zu setzen.
6) Eine der beiden Ausgangstüren ins Freie ist so anzuschlagen, dass sie in Fluchtrichtung öffnen und mit einer Mindestbreite (Durchgangslichte) von 1,20 m auszuführen. (Sollte es nicht möglich sein, die Lichtweite von 1,20 m zu erreichen so ist es zulässig, beide Türen mit jeweils 1 m auszuführen und in Fluchtrichtung aufschlagend herzustellen.)
7) Vor der Bedienungsöffnung des gemauerten Ofens in der Wohnung M... (der Zweitbeschwerdeführer) ist ein Vorlageblech von einer Größe von 50 x 30 cm vorzusehen.
8) Im Wellnessbereich im Untergeschoss sind die Putztürl zugänglich zu machen.
9) Für den Kamin, an welchem der offene Kamin und der gemauerte Ofen liegen, ist festzustellen, ob es sich hierbei um einen Fehlanschluss handelt und dieser gegebenenfalls zu eliminieren ist.
10) Die Türe zwischen Lager (ehemalige Garage) und dem Wohnbereich ist als Brandschutztüre T 30 auszuführen (gemäß ÖNORM B3850).
11) Der Zugang zum Öllagerraum ist mit einer geprüften brandhemmenden Einstiegsluke (T30) zu verschließen.
12) Zur Alarmierung der im Gebäude befindlichen Personen im Brandfall ist eine hausinterne Alarmanlage (z.B. Druckknopfbrandmeldeanlage mit Stockwerkssirenen oder Rundfunkanlage mit Alarmübermittlung) zu installieren. Die Auslösung derselben muss von jedem Geschoß aus möglich sein und auch bei Stromausfall funktionieren.
13) In den Zimmern sind Informationsblätter, die das Verhalten im Brandfall dokumentieren, aufzulegen." (die eckige Klammer nicht im Original)
Gegen die Auflagen 3), 5), 6), 12) und 13) erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
In der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde eingeholten Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 25. September 2001 wurde eine Änderung von Punkt 5 vorgeschlagen (nämlich: "Sämtliche im Gebäude befindliche Elektroinstallationen sind von einem hiezu befugten, gemäß der Elektroschutzverordnung 1995, überprüfen zu lassen. Der Prüfbefund ist der Gemeinde vorzulegen."), die Erfüllung der im Spruchteil angeführten Punkte 1 bis 13 werde aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes für "unbedingt erforderlich" erachtet.
Mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Oktober 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Maßgabe abgewiesen, dass Auflagenpunkt 5 wie folgt zu lauten habe:
"Sämtliche im Gebäude T... 3 befindlichen Elektroinstallationen sind von einem gemäß Elektroschutzverordnung 1995 hiezu Befugten überprüfen zu lassen. Der Prüfbefund ist der Gemeinde bis 22.02.2002 vorzulegen."
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 2002 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Gemeindevorstand habe die im gegenständlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 25. September 2001 den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht und damit das Parteiengehör verletzt.
In der Folge äußerten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 25. September 2001.
Auf Grund einer Begehung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes am 18. Juli 2002 durch die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung wurden folgende augenscheinliche Mängel an den Elektroinstallationen festgestellt:
"( im Stiegenhaus im 2. OG ist der Deckel der Unterputzverteilerdose defekt.
-
im Dachboden der Wohnung Dr. K... ist die offene Klemmstelle der Elektroleitung in eine Verteilerdose zu verlegen oder das Elektrokabel ist vom Stromnetz abzuschließen und zu entfernen.
-
die defekte Steckdosenabdeckung im Schlafbereich der Wohnung Top 8 ist zu erneuern.
-
im KG sind an den Feuchtraumlampen die fehlenden Schutzgläser zu montieren (betrifft 2 Leuchten im Gangbereich).
-
im Filterraum im KG sind die offenen Klemmstellen der Elektroinstallation in Verteilerdosen zulegen.
-
im Aufstellungsraum des Solariums ist die fehlende Abdeckung der Steckdose fachgerecht anzubringen.
-
im WC (Saunabereich) ist die fehlende Abdeckung an der Leuchte anzubringen.
-
im Elektroverteilerraum sind die fehlenden Abdeckungen am Elektroverteilerschrank zu montieren."
Mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 30. Jänner 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, die Pflicht zur Durchführung einer Feuerbeschau und die daran anschließende Vorschreibung von Mängelbehebungen gemäß §§ 16 und 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelte für alle baulichen Anlagen unabhängig von der Nutzung als Wohngebäude oder Gebäude zu gewerblichen Zwecken. Durch die Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung seien die Mängel an der Elektroinstallation präzise dargestellt worden, sodass die Auflage
5. des erstinstanzlichen Bescheides nicht unvollständig sei.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. April 2003 wiederum Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des § 19 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 jedenfalls zu bejahen sei, da weder eine konsenslose Bauführung noch ein Baugebrechen vorliege. In Bezug auf die auf § 20 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zu stützende Vorschreibung der beiden bekämpften Auflagen 6. und 12. des erstinstanzlichen Bescheides sei davon auszugehen, dass diese als zusätzliche Auflagen auch in einem Verfahren nach § 26 Abs. 9 TBO verfügt werden könnten, da es sich dabei um Auflagen handle, durch die das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht verändert werde. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 9 TBO im konkreten Fall sei allerdings, dass das gegenständliche Gebäude auch nach § 20 TBO 2001 bewilligungspflichtig wäre. Dies werde von der Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.
Zu Auflage 5. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Elektroinstallationen wurde ausgesprochen, da die in Bezug auf die Elektroinstallationen erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen im Bescheidspruch nicht festgelegt seien, sei dem Bestimmtheitsgebot des Bescheidspruches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 AVG nicht ausreichend Rechnung getragen worden.
Mit neuerlichem Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Juni 2003 wurde der Berufung der Beschwerdeführer "gemäß § 26 Abs. 9 TBO 2001 in Verbindung mit der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998" insofern Folge gegeben, als die Auflage 5. wie folgt abgeändert werde:
"Sämtliche im Gebäude T...weg 3 befindlichen Elektroinstallationen sind von einem gemäß Elektroschutzverordnung 1995 hiezu Befugten überprüfen zu lassen. Der Prüfbefund ist der Gemeinde bis 31.07.2003 vorzulegen."
Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die feuerpolizeiliche Behörde habe nach §§ 19 und 20 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 die Behörde des baurechtlichen Verfahrens über die notwendigen Aufträge und Anordnungen zu informieren, wenn bei der Feuerbeschau an einer baulichen Anlage Mängel festgestellt würden. Es seien dann die Vorschreibungen der zusätzlichen Auflagen gemäß § 26 Abs. 9 TBO vorzunehmen. Die Pflicht zur Durchführung einer Feuerbeschau und die daran anschließende Vorschreibung von Mängelbehebungen gelte für alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um Wohngebäude oder Gebäude zur Nutzung von gewerblichen Zwecken handle. Durch die Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung seien die Mängel an der Elektroinstallation präzise dargestellt, sodass der Vorwurf der Unvollständigkeit der Auflage 5. ins Leere gehe.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, weder die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 noch die Tiroler Bauordnung 2001 würden zwischen einer gewerblichen und einer privaten Nutzung von Gebäuden unterscheiden. Zur Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Auflagen sei ein ordentliches Ermittlungsverfahren und ein Lokalaugenschein durchgeführt und diesem Lokalaugenschein ein hochbautechnischer sowie ein elektrotechnischer und ein brandschutztechnischer Sachverständiger beigezogen worden. Weiters lägen ergänzende Stellungnahmen des brandschutztechnischen Sachverständigen vor. Dieser habe u. a. ausgeführt, dass es für die Beurteilung des gegenständlichen Gebäudes aus brandschutztechnischer Sicht nicht von Bedeutung sei, ob das gegenständliche Gebäude vorwiegend für Wohnzwecke genutzt werde. Diese Gutachten hätten sich für die belangte Behörde als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer könnten ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht in Zweifel ziehen. Zudem sei es den Beschwerdeführern auch nicht gelungen, den Ausführungen des hochbautechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene mittels eines Gegengutachtens entgegenzutreten. Für die belangte Behörde sei daher kein Grund ersichtlich, aus welchen fachlichen Überlegungen von den zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen abzugehen wäre. Eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Sinne des § 26 Abs. 9 TBO sei auf Grund der eingeholten Fachgutachten gegeben.
Von der Baubehörde sei weiters zu prüfen, ob die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen insoweit zulässig seien, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehe. In Anbetracht dessen, dass - wie die Beschwerdeführer selbst wiederholt ausgeführt hätten - das gegenständliche Gebäude insgesamt 15 selbständige Wohneinheiten besitze, wobei 4 für private Wohnzwecke genützt und die übrigen Appartements fallweise an Gäste weitervermietet würden, sei davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Gebäude eine größere Zahl von Personen aufhalte. Nach telefonischer Mitteilung der mitbeteiligten Marktgemeinde seien für das gegenständliche Objekt insgesamt 36 Betten gemeldet. Die von den Sachverständigen vorgeschlagenen und von der Baubehörde I. bzw. II. Instanz vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen würden nach Ansicht der belangten Behörde lediglich Mindeststandards darstellen und seien ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand umzusetzen. Der erzielbare Erfolg, nämlich die Sicherheit von im Gebäude befindlichen Personen, sei ungleich höher zu beurteilen als die Durchführung der "insgesamt 12 vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen". Die Vorschreibung diesbezüglicher Auflagen im Sinne des § 26 Abs. 7 TBO 2001 erweise sich daher als zulässig. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 26 Abs. 9 TBO 2001 i.V.m. der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 notwendig und zulässig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 Abs. 7 und 9 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001), lauten:
"(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass im Zuge der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen der Behörde vorgelegt werden müssen.
...
(9) Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid andere oder zusätzliche Auflagen im Sinne des Abs. 7 vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht."
§ 16 Abs. 1 - 3, § 19 Abs. 1, 2 und 3 und § 20 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, lauten wie folgt:
"§ 16
(1) Die Feuerbeschau ist, soweit sich auf Grund einer Verordnung nach Abs. 2 nichts anderes ergibt,
a) in Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen und in Hochhäusern alle vier Jahre und
b) in allen übrigen Gebäuden alle zwölf Jahre durchzuführen.
(2) ...
(3) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(4) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen, ... ."
"§ 19
Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2) ... .
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
a) auf Grund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 37 Abs. 1 oder 2 der Tiroler Bauordnung 1998 einzuleiten ist oder
b) auf Grund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 38 Abs. 2 bzw. 4 der Tiroler Bauordnung 1998 vorzugehen ist.
(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen."
"§ 20
Zusätzliche Maßnahmen
(1) Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 26 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 1998 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß."
Zunächst ist klarzustellen, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung nur gegen die Auflagen 3., 5., 6. , 12. und 13. gewendet haben. Die nicht mit Berufung angefochtenen und nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den nunmehr bekämpften Auflagen stehenden Auflagen (1., 2., 4., 7. und 11.) sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 wurde von der belangten Behörde § 26 Abs. 9 TBO 2001 angewendet.
Die Beschwerdeführer rügen, für das verfahrensgegenständliche Gebäude bestehe eine rechtskräftige Baubewilligung, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden dürfe. Für nachträgliche Auflagen im Sinne des § 26 Abs. 9 TBO 2001 müsse eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen. Die belangte Behörde verweise zwar darauf, dass aus dem zweiten Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 22. Juli 2002 hervorgehe, dass eine entsprechende Gefährdung für die Gesundheit und das Leben von Menschen evident sei. In diesem Gutachten werde aber lediglich mitgeteilt, dass diverse Mängel vorhanden seien. Da der erkennenden Behörde in dieser Hinsicht wohl das Fachwissen fehle, hätte sie zur Beurteilung dieser Frage eine Gutachtensergänzung durchzuführen gehabt.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Bei der Feuerbeschau am 14. März 2001 sind die im Abschnitt "Befund" im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen feuergefährlichen Zustände festgestellt worden, auf Grund derer es zur Vorschreibung der vorliegenden 13 zusätzlichen Auflagen gekommen ist. Wenn aber durch brandschutztechnische Sachverständige feuergefährliche Zustände festgestellt werden, dann impliziert diese Feststellung auch die Feststellung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Falle eines Brandes.
Brandschutztechnische Auflagen dienen wie feuerpolizeiliche Aufträge der Verhütung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden und damit unmittelbar dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 25. September 2001 zum Ausdruck gebracht, dass aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes alle 13 Auflagen zu erfüllen seien. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Gefahr für das Leben und der Gesundheit im Falle eines Brandes im Sinne des § 26 Abs. 9 TBO 2001 ausgegangen.
Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass ihnen zur telefonisch erfolgten Mitteilung durch die mitbeteiligte Marktgemeinde, für das gegenständliche Objekt seien insgesamt 36 Betten gemeldet, kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, handelt es sich zwar um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz in der Beschwerde jedoch nicht dargelegt wurde.
Wenn sich die Beschwerdeführer weiters auf § 7 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 beziehen, ist ihnen zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass zusätzliche Auflagen gemäß § 26 Abs. 9 TBO 2001 unabhängig von der Eigenschaft des gegenständlichen Gebäudes als Beherbergungsbetrieb vorgeschrieben werden können.
Ebenso wenig habe - nach Ansicht der Beschwerdeführer - die belangte Behörde zum wirtschaftlichen Aufwand Feststellungen getroffen, obwohl gemäß § 26 Abs. 9 TBO 2001 eine Auflage nur zulässig sei, wenn der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehe.
Diese Rüge ist berechtigt. Es sind zur Frage des Aufwandes der bekämpften Auflagen weder von den Gemeindebehörden noch von der belangten Behörde Feststellungen getroffen worden. Zur Verhältnismäßigkeit dieser Auflagen gemäß § 26 Abs. 9 TBO 2001 enthält der letzte Berufungsbescheid vom 3. Juni 2003 überhaupt keine Begründung, und der angefochtene Bescheid enthält mangels entsprechender Feststellungen keine nähere Begründung zu dem durch die bekämpften Auflagen verursachten Aufwand. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der in Frage stehende Aufwand geringfügig wäre. Dieser Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist auch wesentlich, weil er für den Verwaltungsgerichtshof die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides hindert. Der angefochtene Bescheid ist daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu beachten sein, dass einer der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides vom 10. Juli 2003 war, dass die in Bezug auf die Elektroinstallationen erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen konkret im Spruch des Bescheides festzulegen seien, um dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG zu entsprechen. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20. März 1997, Zl. 97/06/0067) sind die die Aufhebung tragenden Gründe eines Vorstellungsbescheides für das fortgesetzte Verfahren (auch für den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof) bindend.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Juni 2004
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060201.X00Im RIS seit
22.07.2004