Norm
StPO §162aRechtssatz
Mit dem Vorbringen, daß bei Aufnahme des später in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls über frühere Zeugenvernehmungen eine als Verteidigerin (noch) nicht befugte Rechtsanwaltsanwärterin eingeschritten sei, wird weder das Fehlen eines Verteidigers während der Hauptverhandlung behauptet, noch, daß dem Angeklagten und seinem Vertreter (die beiden von diesem Termin in Kenntnis waren) die Gelegenheit verwehrt worden wäre, sich an der - außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten - Vernehmung zu beteiligen (siehe § 162 a StPO) oder die in der folgenden Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung der Zeugenprotokolle gemäß § 252 Abs 1 StPO unter Nichtigkeitssanktion gestanden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097565Dokumentnummer
JJR_19951206_OGH0002_0130OS00125_9500000_001