RS OGH 1995/12/12 5Ob126/95, 5Ob19/96, 5Ob156/98x, 5Ob290/07v, 5Ob29/08p, 5Ob205/10y, 5Ob228/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3
WEG 1975 §3
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §2 Abs8

Rechtssatz

Wohnungen, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (etwa die in § 1 Abs 4 WEG erwähnte Hausbesorgerwohnung), sind als allgemeine Teile der Liegenschaft bei der Nutzwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, alle anderen Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, soweit sie nicht wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Widmung der allgemeinen Benützung dienen oder eine ausschließliche Benützung nicht zulassen, also auch Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 nF WEG, hingegen sehr wohl.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 126/95
    Veröff: SZ 68/235
  • 5 Ob 19/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 19/96
    Beisatz: § 1 Abs 3 WEG erscheint verfassungskonform. (T1)
  • 5 Ob 156/98x
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 156/98x
    Vgl
  • 5 Ob 290/07v
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v
    Vgl auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T2)
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 205/10y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 205/10y
    Vgl; Beisatz: Aus einer – nur mehrheitlichen – Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die vormalige Hausbesorgerwohnung zu vermieten, ist eine Änderung der Widmung als allgemeiner Teil nicht ableitbar. Die frühere Hausbesorgerwohnung verliert durch ihre Vermietung nicht ihre wohnungseigentumsrechtliche Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T3)
  • 5 Ob 228/13k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 228/13k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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