Norm
WEG 1975 §1 Abs1Rechtssatz
Wohnungen, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (etwa die in § 1 Abs 4 WEG erwähnte Hausbesorgerwohnung), sind als allgemeine Teile der Liegenschaft bei der Nutzwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, alle anderen Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, soweit sie nicht wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Widmung der allgemeinen Benützung dienen oder eine ausschließliche Benützung nicht zulassen, also auch Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 nF WEG, hingegen sehr wohl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014