Norm
StPO §281 Abs1 Z10 ARechtssatz
Nach § 285a Z 2 StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist (vgl SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013