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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1994 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der G GmbH in E, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4 a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 23. Mai 2001, Zl. RV 349/1-8/01, betreffend Umsatzsteuer 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.
Die beschwerdeführende GmbH übte das Transportgewerbe aus. Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Parfumölen und einer Bohranlage versagt hat.
Im Berufungsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid, mit welchem der in Rede stehende Vorsteuerabzug nicht anerkannt wurde, brachte die Beschwerdeführerin vor, im Mai 1995 habe sie die Firma I (mit Sitz in Brasilien) um "Anbotserstellung für Aurela Parfumölkonzentrate" ersucht. Die Firma I habe dabei als Vertriebsfirma die österreichische Firma EL genannt. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge ein Anbot der Firma EL eingeholt und dieses samt Verkaufspreis der Firma I gefaxt. Verbindungsmann zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma I sei Rudolf B gewesen. Die Firma EL habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Lieferung nicht möglich sei, und als mögliche Lieferantin die U-GmbH genannt. Ein Angebot der U-GmbH habe die Beschwerdeführerin am 26. Mai 1995 angefordert, am 29. Mai 1995 habe die U-GmbH ein Angebot erstellt, das die Beschwerdeführerin sodann der Firma I gefaxt habe. Am 12. Juni 1995 habe die Firma I 35 Liter Parfumöle bei der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin habe sodann am 12. Juni 1995 die 35 Liter Parfumöle bei der U-GmbH geordert. Am 13. Juni 1995 habe die U-GmbH der Beschwerdeführerin eine Auftragsbestätigung übermittelt und mitgeteilt, dass sie einen Orderverrechnungsscheck der Firma I bereits erhalten habe und der Restbetrag (Umsatzsteuer), so wie dies vereinbart gewesen sei, von der Beschwerdeführerin auf das Konto der U-GmbH einzuzahlen sei.
Die Firma I habe bei der Beschwerdeführerin Aurela-Parfumöle um S 2,708.720,-- bestellt. Der (Netto)Einkaufspreis der Beschwerdeführerin habe S 2,525.988,50 betragen. Die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis sei für die Beschwerdeführerin der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftes gewesen.
Die U-GmbH habe der Beschwerdeführerin eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis und die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer erteilt. Die Umsatzsteuer sei separat ausgewiesen gewesen und von der Beschwerdeführerin prompt bezahlt worden.
Nach entsprechender Aufforderung der Firma I habe ihr die Beschwerdeführerin eine Bohranlage "Typ: Fink TRE 1056" zum Preis von S 4,841.703,-- zum Kauf angeboten. Die Firma I habe dieses Anbot mit Schreiben vom 7. Juli 1995 angenommen. Die Beschwerdeführerin habe die Bohranlage zum Preis von S 4,530.860,--
bei EL erworben. EL habe der Beschwerdeführerin die Ware am 19. Juli 1995 in Wien übergeben und ihr eine Rechnung erteilt. Am 24. Juli 1995 habe die Beschwerdeführerin die Ware an die Firma I geliefert. Die Beschwerdeführerin sei ein gutgläubiger "Nachmann" im Rechts- und Wirtschaftsverkehr; es stehe ihr der Vorsteuerabzug jedenfalls zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung ab und bestätigte dabei die Versagung des Vorsteuerabzuges aus dem Bezug der in Rede stehenden Parfumöle und der Bohrmaschine.
Der Vorsteuerabzug habe zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Lieferung eine Rechnung gelegt worden sei. Es müsse also eine Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen seien.
Im gegenständlichen Fall sei beim ersten Geschäftsfall (Parfumöle) eine Rechnung über hochwertige Parfumöle ausgestellt worden, was sich insbesondere aus dem hohen Preis der Produkte ergebe. Tatsächlich sei jedoch wertlose Ware geliefert worden, die in keiner Weise einem hochwertigen Parfumöl entspreche. Im gegenständlichen Fall seien wertlose Öle minderer Qualität geliefert worden, die nicht als Kaufgegenstand angesehen werden könnten. Die tatsächlich gelieferten Waren seien gemessen am Vertragsgegenstand eine völlig andere Sache, welche nichts mit hochwertigen Produkten gemein habe. Dieses "aliud" könne nicht als Kaufgegenstand gewertet werden.
Die Beschwerdeführerin habe als Exporteur in einem international agierenden Vorsteuerschwindelring rund um Werner Rydl fungiert und nur minderwertige Ware bezogen und exportiert. Die U-GmbH (Lieferant) wie auch die Firma I (Abnehmer) seien Unternehmen, die im Firmengeflecht des Werner Rydl agierten.
Rudolf B habe der Beschwerdeführerin die Exportgeschäfte mit Parfumölen und Maschinen vorgeschlagen. Sie habe die Waren ankaufen und mit einem Aufschlag von 5 bis 7 % exportieren sollen. Sie habe lediglich die Umsatzsteuer vorfinanzieren müssen. Die (ausländische) Firma I habe an die Beschwerdeführerin um die Erstellung eines Anbotes für Aurela Parfumölkonzentrate ersucht und dabei zugleich als österreichische Vertriebsfirma die EL benannt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Firma EL ein Anbot eingeholt und dieses Rudolf B per Telefax übermittelt, damit er es an die Firma I weiterleite. "Hierauf erfolgte von der Firma I die Auskunft, dass EL die Parfumöle nicht liefern kann und die (Beschwerdeführerin) sich an die U-GmbH wenden soll, um ein Anbot einzuholen. Dieses wurde eingeholt und war völlig ident mit dem der EL". Nach Bestellung durch die Firma I habe die Beschwerdeführerin ihrerseits die Parfumöle bestellt, irrtümlich allerdings bei EL. Daraufhin habe Rudolf B unverzüglich angerufen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesen Fehler zu korrigieren und die Bestellung zu stornieren. Die Beschwerdeführerin habe sodann die Bestellung an die U-GmbH gerichtet und EL eine Stornierung übermittelt. Am 13. Juni 1995 habe die U-GmbH bestätigt, dass sie einen Orderverrechnungsscheck der Firma I erhalten habe und der Restbetrag von der Beschwerdeführerin auf das Konto der U-GmbH einzuzahlen sei. Nach Bezahlung dieses Differenzbetrages seien Parfumöle und eine Rechnung ausgehändigt worden.
Für die Lieferung einer Bohranlage nannte die Firma I am 5. Juli 1995 der Beschwerdeführerin EL als Lieferantin. Am 7. Juli 1995 habe die Beschwerdeführerin bei EL um den Preis der Bohranlage angefragt, umgehend das Preisangebot erhalten, der Firma I mitgeteilt und von dieser die Bestellung erhalten. Noch am selben Tag habe die Beschwerdeführerin die Bohranlage bei der EL bestellt. Die Firma I habe einen Verrechnungsscheck direkt EL übermittelt. Nach der Bezahlung des Differenzbetrages durch die Beschwerdeführerin habe diese die Bohranlage durch ihren Spediteur an die Firma I versandt.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe es sich bei den gehandelten Waren um solche von geringerem Wert gehandelt. In den Kreislauf der Waren innerhalb der "Rydl-Gruppe" habe sich nur minderwertige Ware befunden, welche exorbitant überfakturiert worden sei. Dass es sich bei den Lieferungen um einen Warenkreislauf der "Rydl-Gruppe" gehandelt habe, gehe einerseits aus der Modalität des Geschäftsablaufes, andererseits daraus hervor, dass die gleichen Waren gehandelt worden seien und dieselben Abnehmer und Lieferanten aufgetreten seien, wie ansonsten im Firmengeflecht der "Rydl-Gruppe". Dafür spreche auch die ungewöhnliche Art der Geschäftsanbahnung und der Liefer- und Zahlungsabwicklung. Die Abnehmerin der Beschwerdeführerin habe dieser den Lieferanten, bei welchem sie die Parfumöle und auch die Bohranlage beziehen müsse, bekannt gegeben. Auch hätten die Waren schon als von der Abnehmerin (Firma I) bezahlt gegolten, bevor die Beschwerdeführerin ihrerseits die Waren selbst von ihrer Lieferantin bezogen habe. Diese Vorgangsweise sei nicht handelsüblich und lasse sich bei Würdigung aller ungewöhnlichen Geschäftsabläufe nur so erklären, dass es sich bei der gegenständlichen Lieferung (An- und Verkauf) um im Warenkreislauf der "Rydl-Gruppe" durchgeführte Lieferungen gehandelt habe. Dieser Kreislauf stelle keinen funktionierenden Markt und keinen Handel von in den Rechnungen ausgewiesenen Waren dar.
Werner Rydl habe Angebot und Nachfrage gegenüber den österreichischen Zwischenhändlern und Exporteuren gesteuert, wobei allen Geschäften gemeinsam gewesen sei, dass die gehandelten Produkte um ein Vielfaches überfakturiert gewesen seien.
Die Parfumöle seien ursprünglich von der Firma I bei einem österreichischen Erzeuger eingekauft worden, wobei der Preis pro Liter für diese, von der Beschwerdeführerin später wieder an die Firma I exportierten Öle höchstens S 600,-- betragen habe. Diese Öle seien vom Ausland zu geringen Preisen nach Österreich (an die F-GmbH) zurückgeliefert und zu überhöhten Preisen (im Beschwerdefall zu Preisen von S 60.000,-- und S 85.000,-- pro Liter) über österreichische Zwischenhändler und Exporteure wie die Beschwerdeführerin wieder an die Firma I veräußert worden.
Die Geschäftsanbahnung und -abwicklung (hinsichtlich der Parfumöle und der Bohrmaschine) sei durch folgende Schritte gekennzeichnet: die ausländische Firma I habe eine Anfrage bzw. ein Ersuchen um Anbotslegung für ein bestehendes Produkt an die Beschwerdeführerin gerichtet, wobei sie zugleich mitgeteilt habe, welcher österreichische Zwischenhändler (EL bzw. U-GmbH) dieses Produkt vertreibe. Dieser Zwischenhändler habe eine gleich lautende Anfrage an die F-GmbH gestellt. Zu den im normalen Geschäftsleben üblichen Preisverhandlungen sei es nicht gekommen. Die "Bezahlung" der Beschwerdeführerin (wie der anderen Exporteure) sowie die Verrechnung zwischen den einzelnen Händlern in der Fakturierungskette sei unter Verwendung von Kopien von Ordnerverrechnungsschecks erfolgt. Daher seien diese Orderverrechnungsschecks niemals eingelöst worden. Sie hätten auch nicht eingelöst werden können. Durch die Ausstellung des Schecks in Kopie sei die Bezahlung des Nettowarenwertes für die gesamte Fakturierungskette erledigt gewesen. Der tatsächliche Geldfluss habe nur in der Umsatzsteuer bestanden.
Die Fakturierung des Einkaufes und des Verkaufes der Parfumöle sei folgendermaßen durchgeführt worden:
Einkaufspreis laut Rechnung U-GmbH S 2,525.998,50 20 % Mehrwertsteuer S 505.199,70
Bruttobetrag der Einkaufsrechnung S 3,031.198,20 Verkaufsrechnung an Firma I S 2,708.720,-- Differenzbetrag S 322.478,20.
Der wirtschaftliche Gewinn für die Beschwerdeführerin habe in dem Unterschied zwischen dem von ihr zu finanzierenden Betrag von S 322.478,20 und der beim Finanzamt geltend zu machenden Vorsteuer von S 505.199,70, also in einem Betrag in Höhe von S 182.721,50 bestanden.
Bei Beurteilung des dargestellten Geschehensablaufes sei die belangte Behörde zur Überzeugung gekommen, dass es sich bei den gegenständlichen Lieferungen der Beschwerdeführerin um Lieferungen innerhalb der "Rydl-Gruppe" gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Lieferungen in den Rydl-Kreislauf eingebunden gewesen. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten zwei Exportgeschäfte hätten hinsichtlich der Fakturierungskette, der Warenbewegung, der beteiligten Unternehmen, der gehandelten Waren und der Zahlungs- und Geschäftsabwicklungsmethoden den von Werner Rydl durchgeführten Exportgeschäften entsprochen.
Die Bohranlage habe die F-GmbH ursprünglich um einen Preis von S 753.933,-- eingekauft und in weiterer Folge an die Firma EL um S 4,486.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Sie sei dann um S 4,530.860,-- zuzüglich Umsatzsteuer an die Beschwerdeführerin verrechnet worden, welche ihrerseits der Firma I eine Rechnung über S 4,841.703,-- gelegt habe. Der wirtschaftliche Gewinn sei für die Beschwerdeführerin in der Differenz zwischen dem von ihr finanzierten Betrag von S 595.329,-- und dem Betrag der beim Finanzamt geltend zu machenden Vorsteuer von S 906.172,--, insgesamt sohin in einem Betrag von S 310.843,-- gelegen.
Die Firma I habe als Abnehmerin die Waren noch vor Erhalt der Rechnung und vor erfolgter Lieferung, ja bevor die Beschwerdeführerin die Waren übernommen habe, bereits vollständig mit Orderverrechnungsscheck "bezahlt". Der Gewinnaufschlag sei der Beschwerdeführerin vorgegeben gewesen. Von normalen Geschäftsabläufen bzw. Handelsgeschäften könne nicht mehr ausgegangen werden. Zudem mache es keinen wirtschaftlichen Sinn, in die Lieferkette einen weiteren Händler (hier die Beschwerdeführerin) einzuschalten. Eine solche Vorgangsweise erhöhe lediglich den Preis der Ware. Es sei nicht üblich, dass der Abnehmer der Ware noch vor Erhalt der Rechnung bzw. noch vor erfolgter Lieferung die Ware vollständig an den Lieferanten seines Lieferanten bezahle.
Der geringe Wert der Parfumöle ergebe sich aus einem Gutachten des Institutes der pharmazeutische Chemie der Universität Wien. Die wesentliche Aussage des Gutachters bestehe darin, dass es sich bei den untersuchten Parfumproben um relativ billige Produkte handle. Der Materialwert liege zwischen S 200,-- und S 300,-- pro Kilogramm. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass das Gutachten der Universität unschlüssig sei, und sich dabei auf eine Stellungnahme von Dipl. Ing. F berufen. Nach Ansicht der belangten Behörde könne durch die Stellungnahme des Dipl. Ing. F die im Gutachten der Universität Wien schlüssig festgestellte Minderwertigkeit der untersuchten Proben nicht widerlegt werden.
Den Feststellungen des Finanzamtes, dass der Wert der Bohranlage lediglich S 753.933,-- betrage, habe die Beschwerdeführerin nur entgegengehalten, gutgläubig gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergäbe, dass der Wert der Bohranlage dem in Rechnung gestellten Betrag entspreche. Bei einer Bohranlage im Wert von ca. S 4,5 Mio. handle es sich um ein qualitativ äußerst hochwertiges Produkt, welches mit allen technischen Raffinessen ausgestattet sei. Ein als Bohranlage im Wert von ca. S 4,5 Mio. bezeichneter Liefergegenstand sei mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen. Eine Bohranlage um ca. S 750.000,-- stelle einen anderen Liefergegenstand dar als eine solche um S 4,5 Mio. Die tatsächlich gehandelten Gegenstände seien daher ein "aliud" im Vergleich zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen.
Für die Erlangung des Vorsteuerabzuges müsse eine Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung darüber vorliegen. Im gegenständlichen Fall seien Rechnungen über hochwertige Produkte erstellt worden, was sich insbesondere aus dem hohen Preis der in den Rechnungen angeführten Produkten ergebe. Tatsächlich geliefert worden seien jedoch minderwertige Produkte, die in keiner Weise mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Liefergegenständen identisch seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten: Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3) sowie das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz (Z 5).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Übereinstimmung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Lieferung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang zu bringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 2000/15/0076).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge (aus den die Parfumöle und die Bohranlage betreffenden Rechnungen) verletzt. Sie bekämpft die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde betreffend den Wert der tatsächlich gelieferten Waren und der fehlenden Übereinstimmung zwischen den in den Rechnungen ausgewiesenen und den tatsächlich gelieferten Waren. In diesem Zusammenhang rügt sie auch, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung ihres Falles auf die Erfahrungen mit anderen "Rydl-Fällen" Bezug genommen habe.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde betreffend die im gegenständlichen Fall gepflogene Geschäftsanbahnung und - abwicklung, insbesondere die Verwendung von nichteinlösbaren Kopien von Orderverrechnungsschecks.
Solcherart steht fest, dass der Beschwerdeführerin von ihrem brasilianischen Abnehmer (Firma I) niemals liquide Mittel als Kaufpreiszahlung zugekommen sind und sie - abgesehen vom Betrag der Umsatzsteuer abzüglich Provision - keine liquiden Mittel an ihre Lieferantin geleistet hat.
Bei der von der belangten Behörde festgestellten Geschäftsanbahnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die brasilianische Abnehmerin der Beschwerdeführerin die österreichische Lieferfirma bekannt gegeben bzw bei der Auswahl der österreichischen Lieferfirma mitgewirkt hat, ist - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird - die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin als zusätzliche, Provisionskosten verursachende Zwischenstufe wirtschaftlich nicht verständlich. Die gewählte Gestaltung ist zudem dadurch geprägt, der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmöglichkeit über den Kaufpreis zukommen zu lassen, ihr also niemals liquide Mittel zu leisten. (Nicht konkret bekämpft ist im Übrigen auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Aurela Parfumöle lediglich - weitgehend innerhalb der vom Bereich des Werner Rydl gehörenden Gesellschaften - im Kreis geschickt worden sind.)
Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang, dass die Kopien der von der brasilianischen Abnehmerin (Firma I) ausgestellten Orderverrechnungsschecks nicht zu tatsächlichen Zahlungen (an die Beschwerdeführerin oder von dieser an ihre Lieferanten) geführt haben und auch nicht zu solchen Zahlungen hätten führen können. Bei der gegebenen Konstellation hatte die Beschwerdeführerin nur den Betrag, der ihr von ihrer Lieferantin als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist (gegebenenfalls abzüglich ihrer Provision), tatsächlich zu zahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0126, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber das tatsächlich beabsichtigte Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.
Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Versagung des Vorsteuerabzuges jedenfalls im Hinblick auf das Fehlen des Rechnungsmerkmales des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 gerechtfertigt ist. Schon deshalb erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die den Wert der gelieferten Waren betreffenden Beschwerdeeinwendungen.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 13. Juni 1995 Amtssekretär W, einem Organwalter des Finanzamtes, die Umstände des An- und Verkaufes von Parfumölen dargelegt, welcher sodann zugesagt habe, ihr eine Mitteilung zu machen, falls das von ihr in Aussicht genommene Geschäft mit der Firma I "gesetzwidrig wäre oder bedenklich erscheine". Amtssekretär W habe sich in der Folge aber nicht mehr gemeldet. Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - nicht dargetan, weil das Unterbleiben einer Auskunftserteilung nicht der tatsächlichen Erteilung einer Auskunft gleichgehalten werden kann und es zudem im gegenständlichen Fall nicht um die Gesetzwidrigkeit oder Bedenklichkeit des Geschäftes, sondern lediglich um das Vorliegen einer Voraussetzung (Rechnung iSd § 11 UStG) für den Vorsteuerabzug geht.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 24. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150140.X00Im RIS seit
04.08.2004