Norm
AHG §1 Abs1 FRechtssatz
Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103737Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020