Norm
DSt 1990 §47Rechtssatz
Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß § 47 DSt nur dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu. Einem Anzeiger steht, wie sich aus der Regierungsvorlage zum DSt 1990 ergibt, diese Beschwerderecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020