Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021