RS OGH 1996/3/27 3Ob2065/96i, 1Ob1/98y, 4Ob217/99m, 3Ob219/98x, 1Ob35/00d, 1Ob295/00i, 3Ob195/02a, 6

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Norm

ABGB §1437

Rechtssatz

Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen; die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2065/96i
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2065/96i
  • 1 Ob 1/98y
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 1/98y
    Auch; nur: Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen. (T1); Beisatz: Redlichkeit ist nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit abzusprechen. (T2)
  • 4 Ob 217/99m
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 217/99m
    Auch
  • 3 Ob 219/98x
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 219/98x
    Beisatz: Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T3)
  • 1 Ob 35/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 35/00d
    Auch; Beis wie T3 nur: Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T4)
  • 1 Ob 295/00i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 295/00i
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nicht erst positives Wissen lässt den Rückforderungsanspruch entstehen. (T5); Beisatz: Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte. (T6)
  • 3 Ob 195/02a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 195/02a
    nur: Die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches. (T7); Beisatz: Bereits Fahrlässigkeit schadet. (T8); Veröff: SZ 2002/112
  • 6 Ob 217/02h
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 217/02h
    nur T1
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. (T9); Beisatz: (Bedingter) Vorsatz liegt bereits vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten (seinem gesetzlichen Vertreter) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bewusst gewesen ist, dass er trotz eines bestimmten Umstands weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und wenn er die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf nahm. (T10)
  • 3 Ob 139/13g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 139/13g
    Auch
  • 1 Ob 48/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
    Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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