Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022