RS OGH 1996/4/23 5Ob138/95, 5Ob2095/96s, 5Ob19/96, 5Ob374/97d, 5Ob147/01f

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

WEG 1975 §1 Abs3

Rechtssatz

An selbständigen Wohnungen, die auch als solche genutzt werden, jedoch nicht zumindest eine Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren aufweisen, kann gemäß § 1 Abs 3 WEG 1975 Wohnungseigentum nicht begründet werden. (Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Antragsteller die nach wie vor selbständige Wohnungen darstellenden Objekte nunmehr mit einem anderen Namen versehen, nämlich mit der Bezeichnung "für Wohnzwecke genutzte Einheit". Dabei handelt es sich bloß um ein Spiel mit Worten, das am tatsächlichen und rechtlichen Charakter dieser Objekte nichts zu ändern vermag; unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 [39]).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 19/96
    Beisatz: § 1 Abs 3 WEG erscheint verfassungskonform. (T1)
  • 5 Ob 138/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 138/95
    Veröff: SZ 69/98
  • 5 Ob 2095/96s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2095/96s
  • 5 Ob 374/97d
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
    Vgl auch; nur: An selbständigen Wohnungen, die auch als solche genutzt werden, jedoch nicht zumindest eine Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren aufweisen, kann gemäß § 1 Abs 3 WEG 1975 Wohnungseigentum nicht begründet werden. (T2)
  • 5 Ob 147/01f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 147/01f
    nur T2; Beisatz: Dies gilt für nach dem 1.10.1993 an Substandardwohnungen begründetes Wohnungseigentum. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097543

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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