Norm
MRG §49 Abs2Rechtssatz
Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien liegt eine über den 1. Jänner 1982 hinaus wirksame Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des § 49 Abs 2 MRG allerdings nur dann vor, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war. Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015