RS OGH 1996/6/25 1Ob2073/96a, 1Ob280/98b, 3Ob124/04p, 2Ob127/13k, 2Ob98/14x, 7Ob60/14w

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

MRG §49 Abs2

Rechtssatz

Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien liegt eine über den 1. Jänner 1982 hinaus wirksame Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des § 49 Abs 2 MRG allerdings nur dann vor, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war. Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2073/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2073/96a
  • 1 Ob 280/98b
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 280/98b
    Vgl auch; nur: Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. (T1)
    Beisatz: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll, verdeutlichte doch der Gesetzgeber in § 49 Abs 2 MRG, dass sich das Anbot des Vermieters auf Abschluss eines befristeten Hauptmietvertrags nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG auf einen Zeitraum beziehen muss, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. (T2)
  • 3 Ob 124/04p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 124/04p
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll. (T3)
  • 2 Ob 127/13k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 127/13k
    Auch
  • 2 Ob 98/14x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 98/14x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 60/14w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 60/14w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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