Norm
BauRG §1Rechtssatz
Das Baurecht ist als ein in Voraussetzungen und Wirkungen besonders geregeltes dingliches Recht mit dem Eigentumsrecht an Liegenschaften oder Superädifikaten nicht vergleichbar. Auch der Bauzins hat in seiner rechtlichen Konstruktion als Reallast keine Rechtsähnlichkeit mit einer hypothekarisch sichergestellten Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103695Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02133_96Z0000_004