RS OGH 1996/8/22 1Ob512/96, 3Ob12/98f, 6Ob12/98b, 9Ob26/00i, 4Ob94/08i, 6Ob102/08f, 2Ob139/14a, 1Ob2

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Veröffentlicht am 22.08.1996
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Norm

ABGB §523 Cd
ABGB §851

Rechtssatz

Steht nicht fest, dass die mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen will, muss das Ausmaß des Eingriffs und daher auch der richtige Grenzverlauf als Vorfrage im streitigen Eigentumsfreiheitsverfahren geklärt werden. Wenn sich entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen lassen, ist das Klagebegehren angesichts der Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers für den richtigen Grenzverlauf mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach §§ 850 f ABGB verwiesen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Veröff: SZ 69/187
  • 3 Ob 12/98f
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 12/98f
    nur: Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über sie im Prozess zu entscheiden. (T1)
  • 6 Ob 12/98b
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 6 Ob 12/98b
  • 9 Ob 26/00i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 26/00i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 94/08i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 94/08i
    nur T1
  • 6 Ob 102/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 102/08f
    Vgl; Beisatz: Kann die richtige Grenze nicht ermittelt werden („Grenzverwirrung"), muss sie neu festgesetzt werden. Der Klägerin ist der Beweis des tatsächlichen beziehungsweise richtigen Grenzverlaufs nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr, nach der der Beklagte einen vom Grenzverlauf „nach Mappe beziehungsweise Kataster abweichenden Eigentumsgrenzverlauf" unter Beweis zu stellen hätte, findet nicht statt (so schon 1 Ob 512/96 und 6 Ob 12/98b). (T2)
  • 2 Ob 139/14a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 139/14a
    nur T1
  • 1 Ob 226/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 226/16s
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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