Norm
WEG 1975 §13a Abs1 Z2Rechtssatz
Sowohl ein Beschluss der Mehrheit (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage als auch die bis zur Fassung eines diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020