RS OGH 1996/10/8 5Ob2307/96t, 5Ob2424/96y, 5Ob2425/96w, 5Ob1/96, 5Ob291/05p, 5Ob124/07g, 5Ob146/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Norm

MRG §46a Abs2

Rechtssatz

Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für § 46 a Abs 2 MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlass auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2307/96t
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
    Veröff: SZ 69/225
  • 5 Ob 2424/96y
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2424/96y
    Vgl auch; Beisatz: Dass damit jene Vermieter benachteiligt werden, deren Geschäftsraummieter den 1.3.1994 gerade nicht mehr erlebten, trifft vordergründig zwar zu, macht die Regelung jedoch nicht verfassungsrechtlich bedenklich. (T1)
  • 5 Ob 2425/96w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2425/96w
  • 5 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 1/96
    Beisatz: Ist daher der Hauptmieter vor dem 1.3.1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T2)
  • 5 Ob 291/05p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 291/05p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von diesem Zeitpunkt der grundsätzlichen Auslösung des Anhebungsrechts ist die Frage zu unterscheiden, wem gegenüber die Mietzinsanhebung begehrt werden kann. Diese kann nur gegenüber den Universalsukzessoren des verstorbenen Mieters gegenüber begehrt werden. (T3)
  • 5 Ob 124/07g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
    Beis wie T3; Beisatz: Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. (T4)
  • 5 Ob 146/18h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 146/18h
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105708

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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