RS OGH 1996/10/29 5Ob2310/96h, 5Ob492/97g, 5Ob200/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ABGB §1098 IId
ABGB §1118 A
ZPO §14 B1

Rechtssatz

Wird - gestützt auf § 1098 ABGB iVm § 1118 letzter Satz ABGB - von der Mieterin die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, so wird damit ein mietvertraglicher Anspruch geltend gemacht, der den Vermietern (Miteigentümern des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden die Vermieter eine einheitliche Streitpartei, weil die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten immer nur einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien festgestellt beziehungsweise zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2310/96h
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2310/96h
  • 5 Ob 492/97g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 492/97g
    Abweichend
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Vgl auch; nur: Die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten können grundsätzlich nur einheitlich zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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