RS OGH 1997/2/25 5Ob40/97m, 5Ob157/00z

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

MRG §1 Abs1
MRG §17

Rechtssatz

Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/97m
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 40/97m
  • 5 Ob 157/00z
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 157/00z
    Vgl auch; Beisatz: Eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der "vom Vermieter benützten oder trotz Vermietbarkeit nicht benützten Objekte" ist an der Vermietbarkeit solcher Objekte zu orientieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107266

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB00040_97M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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