RS OGH 1997/3/26 9ObA88/97z, 9ObA187/99m, 9ObA230/99k, 9ObA74/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

ABGB §1151 IV
HVG §1

Rechtssatz

Bei der Frage, ob jemand im konkreten Fall als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständig tätiger Vertreter im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses tätig ist, kommt es in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung unter den Willen des Unternehmers an; dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden, ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit besteht sowie auf andere Details der Vertragsgestaltung, ob eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt und anderes (im gegenständlichen Fall Angestelltendienstverhältnis angenommen, obwohl die Mitarbeiter nicht in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet waren und diese Versicherung von ihnen selbst in ihrem Heimatstaat durchgeführt wurde).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 88/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 88/97z
    Veröff: SZ 70/56
  • 9 ObA 187/99m
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 187/99m
    Vgl auch; Beisatz: Daß das Einkommen des Vertreters - abgesehen von einem geringen Fixum - aus Provisionen bestand und er daher letztlich am Unternehmerrisiko beteiligt war, steht der Annahme eines Dienstvertrages nicht entgegen. (T1)
  • 9 ObA 230/99k
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 230/99k
    nur: Dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. (T2)
  • 9 ObA 74/00y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 74/00y
    nur: Bei der Frage, ob jemand im konkreten Fall als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständig tätiger Vertreter im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses tätig ist, kommt es in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung unter den Willen des Unternehmers an; dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden, ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit besteht sowie auf andere Details der Vertragsgestaltung, ob eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt und anderes. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107423

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00088_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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