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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. Oktober 2002, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-9113, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2002 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches nach einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur 19 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung habe nachweisen können. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe er eine Niederschrift der Wiener Gebietskrankenkasse über eine Einleitung des Überprüfungsverfahrens bezüglich einer Beschäftigung in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 6. Oktober 2000 vorgelegt. Selbst im Falle eines positiven Ergebnisses dieser Überprüfung für den Beschwerdeführer würden sich innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist vom 22. Juli 2000 bis 22. Juli 2002 nur zusätzliche 77 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung errechnen und somit keine Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld "ausgehen", da dem Beschwerdeführer von den erforderlichen 364 Tagen immer noch 268 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung fehlen würden. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfristen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG habe der Beschwerdeführer somit nicht genügend anwartschaftsbegründende Zeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nachweisen können; selbst bei einer maximal erstreckbaren Rahmenfrist von drei Jahren gemäß § 15 AlVG ergäbe sich für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
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der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
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die Anwartschaft erfüllt und
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die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Gemäß § 14 Abs. 2 AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, dass er bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, jedoch nicht vorschriftsmäßig angemeldet gewesen sei. Die ungemeldeten Zeiten hätten von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erhoben werden müssen. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht den Beschwerdeführer anzuleiten gehabt. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens und Anhörung seines Standpunktes nach Art. 6 MRK gröblich verletzt.
Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine konkreten Angaben über Beschäftigungszeiten gemacht hat. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daraufhin geladen und ihm Gelegenheit eingeräumt, sein Vorbringen zu konkretisieren, wobei der Beschwerdeführer auch dabei keine konkreten Angaben über weitere, von der Behörde noch nicht überprüfte Zeiten von Dienstverhältnissen innerhalb der Rahmenfrist gemacht hat. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Wiener Gebietskrankenkasse Erhebungen durchgeführt, um weitere Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung festzustellen. Unter Bezugnahme auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren betreffend die Überprüfung der Versicherungszeiten bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist die belangte Behörde jedoch zum Ergebnis gekommen, dass selbst bei Feststellung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit innerhalb der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeiten die Anwartschaft nicht erfüllt wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen wäre; auch enthält die Beschwerde keine Hinweise darauf, welcher konkrete Sachverhalt im Falle weiterer Erhebungsschritte hätten festgestellt werden können. Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen wäre, unterlässt sie es, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal nicht dargestellt wird, an welchem Vorbringen der Beschwerdeführer durch das behauptete Verhalten der belangten Behörde gehindert worden war (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0041). Auch hinsichtlich der weiteren behaupteten Verfahrensmängel legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, sodass ein relevanter Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste, nicht zu erkennen ist.
Soweit die Beschwerde inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht, beschränkt sie sich im Ergebnis auf das Vorbringen, dass die belangte Behörde auch die "unangemeldeten Zeiten" hätte berücksichtigen müssen. Diese Ausführungen sind schon insofern nicht zielführend, als die belangte Behörde die in der Rahmenfrist liegenden, vom Beschwerdeführer behaupteten Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung - wobei die tatsächliche Versicherungspflicht strittig war - hypothetisch berücksichtigt hat: Selbst unter Zugrundelegung dieser Zeiträume (möglicherweise) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung ist die belangte Behörde jedoch zum Ergebnis gekommen, dass die Anwartschaft nicht erfüllt ist. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten; weitere in der Rahmenfrist liegende "unangemeldete Zeiten" hat er - worauf schon zuvor hingewiesen wurde - nicht konkret behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. August 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080036.X00Im RIS seit
07.09.2004