RS OGH 1997/4/29 1Ob45/97t, 8Ob309/97t, 2Ob292/98z, 9ObA37/04p, 3Ob238/14t, 7Ob184/17k, 5Ob162/21s

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

JN §25 Satz2

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss nach § 25 zweiter Satz JN gilt dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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