Norm
Tir BauO §7Rechtssatz
Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß § 7 Abs 7 TBO ausdrücklich zugestimmt haben. Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107965Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015