RS OGH 1997/7/15 1Ob215/97t, 5Ob41/14m, 17Os16/14b

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Norm

Tir BauO §7
Tir BauO §30

Rechtssatz

Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß § 7 Abs 7 TBO ausdrücklich zugestimmt haben. Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 215/97t
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 215/97t
  • 5 Ob 41/14m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 41/14m
    nur: Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. (T1)
  • 17 Os 16/14b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2014 17 Os 16/14b
    Vgl; Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 lit d TBO 2001. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107965

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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