Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Mai 2004, Zl. UVS- 07/A/8/2277/2004/74, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG in 37 Fällen mit 37 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,--, zusammen daher EUR 77.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen) sowie anteiligem Kostenersatz in der Höhe von EUR 7.770,-- bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden ist. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag damit, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, für ihn würde der Vollzug der verhängten Strafen jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, da er mittellos sei.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2004 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bereits die belangte Behörde hatte in ihrem Bescheid im Rahmen der Strafbemessung die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers "aufgrund in der Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden als ungünstig" eingestuft. Im Antrag behauptet der Beschwerdeführer, "mittellos" zu sein, was nichts anderes bedeuten kann, als dass er weder über Vermögen noch über ein Einkommen verfügt. Tatsächlich stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch fest, dass der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich aus der Firma T GesellschaftmbH ausgeschieden" sei.
Dass der Vollzug der verhängten Geldstrafen insbesondere auch im Hinblick auf deren Gesamthöhe für den mittellosen Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, kann daher nicht bezweifelt werden.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 3. September 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090041.A00Im RIS seit
02.12.2004