RS OGH 1997/9/11 6Ob231/97g, 2Ob249/00g

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

ABGB §1120 Ba
WEG 1975 §13 litc

Rechtssatz

Im Falle einer Mehrheit von Bestandgebern (Miteigentümern eines Hauses) ändert die spätere Begründung von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung nichts an der Kündigungslegitimation der Vermietergemeinschaft. Der erwerbende Wohnungseigentümer kann nur namens und für die Gemeinschaft kündigen. Dies setzt die Zustimmung der Mehrheit voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108898

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0060OB00231_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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