Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Im Falle einer Mehrheit von Bestandgebern (Miteigentümern eines Hauses) ändert die spätere Begründung von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung nichts an der Kündigungslegitimation der Vermietergemeinschaft. Der erwerbende Wohnungseigentümer kann nur namens und für die Gemeinschaft kündigen. Dies setzt die Zustimmung der Mehrheit voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108898Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0060OB00231_97G0000_001