RS OGH 1997/9/23 4Ob266/97i, 10Ob18/05b, 6Ob167/10t

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

ABGB §416
VermG §44 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (§ 44 Abs 1 VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 266/97i
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 266/97i
    Veröff: SZ 70/185
  • 10 Ob 18/05b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 18/05b
    Auch, Beisatz: Ist die in Anspruch genommene Grundfläche des Nachbarn nur geringwertig, erwirbt selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Selbst die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen; dem Nachbarn stehen keine Beseitigungsansprüche zu. (T1)
  • 6 Ob 167/10t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 167/10t
    Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der analogen Anwendung des § 416 ABGB beim Grenzüberbau von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108464

Im RIS seit

23.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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