Norm
ABGB §416Rechtssatz
Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (§ 44 Abs 1 VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108464Im RIS seit
23.10.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010