RS OGH 1997/9/30 5Ob382/97f, 5Ob105/03g, 5Ob90/06f, 5Ob138/08t, 5Ob194/15p, 5Ob142/17v, 5Ob27/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

ABGB §1095
GBG §19

Rechtssatz

1) Die Judikatur, die nur solchen Bestandverträgen die Verbücherungsfähigkeit zuerkennt, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (RZ 1937, 393; SZ 21/116; SZ 25/29; SZ 32/124; SZ 33/68; SZ 45/47), akzeptiert die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, als ausreichende zeitliche Bindung.

2) Die Eintragung eines Bestandrechts ist schon dann zuzulassen, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Bestandliegenschaft für eine bestimmte Zeit auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen verzichtet, die sein Rechtsnachfolger bei einem unverbücherten Bestandrecht zur ordentlichen Aufkündigung des Bestandvertrages heranziehen könnte (so schon SZ 25/29; entgegen SZ 33/68).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 382/97f
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 382/97f
    Veröff: SZ 70/193
  • 5 Ob 105/03g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 105/03g
    Auch; Beisatz: Bestandverträge, die eine Vertragsklausel enthalten, nach der innerhalb einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden darf, sind jedenfalls verbücherungsfähig. (T1)
  • 5 Ob 90/06f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 90/06f
    Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach § 1095 ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T2)
  • 5 Ob 138/08t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 138/08t
    Teilweise abweichend; Beis wie T2
  • 5 Ob 194/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 194/15p
    Teilweise abweichend; Beis wie T2
  • 5 Ob 142/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 142/17v
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/101
  • 5 Ob 27/19k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 27/19k
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108658

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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