TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/7 2001/18/0115

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AuslBG §3 Abs1;
FrG 1997 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des D, geboren 1964, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. April 2001, Zl. SD 929/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. April 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 24. August 2000 als Besatzungsmitglied des rumänischen Schubtransportschiffes "Giurgiu 29" im Zuge einer Kontrolle dabei betreten worden, wie er (zumindest) zwischen dem 13. März und dem 11. April 2000 zwischen dem Abbaufeld in der Donau nahe Krems und der Verladestation der (österreichischen) Firma L. in Pöchlarn bzw. der Entladefläche im Hafen Krems mit Transportfahrten beschäftigt gewesen sei. Dabei sei - nach Ansicht des Arbeitsinspektorates - die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers von der (österreichischen) Firma D. in Anspruch genommen worden. Für den bei einem ausländischen Arbeitgeber, nämlich der CNFR in Rumänien, beschäftigten Beschwerdeführer liege keine Entsendebewilligung vor. Die CNFR habe keinen Betriebssitz im Inland. Der Beschwerdeführer sei somit gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 und 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt worden, ohne dass der Arbeitgeber über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG sei erfüllt. Dabei sei es rechtlich ohne Relevanz, ob der für die CNFR tätige Beschwerdeführer nach einer zwischen der Firma L. und der CNFR getroffenen Vereinbarung, wonach die CNFR die Firma L. im Namen der Firma D. mit Schotter- und Kiesmaterial aus der Donaubaggerung beliefern sollte, für die Firma D. oder die Firma L. tätig geworden sei.

Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme und jede Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädige, seien die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - gegeben.

Auf Grund des sehr kurzen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen im Bundesgebiet sei mit dem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben verbunden. Eine Prüfung nach § 37 FrG sei daher nicht vorzunehmen. Da auch keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne die Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Nach § 36 Abs. 1 leg. cit. ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose, dass der Aufenthalt eines Fremden die in Z. 1 oder die in Z. 2 genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (§ 36 Abs. 2 Z. 8 FrG idF BGBl. I Nr. 134/2000).

1.2. Mit seinem Vorbringen, er habe seine Arbeitsleistung als Mitglied der Besatzung des Donauschiffes "Giurgiu 29" (für die CNFR) erbracht, es habe kein Arbeits- oder Auftragsverhältnis zwischen ihm und der (österreichischen) Firma D. bestanden bzw. die österreichischen Firmen D. oder L. seien nicht Arbeitgeber im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG gewesen und er habe von diesen Firmen weder Arbeitsanweisungen noch Bezahlungen erhalten, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Abs. 1 des § 18 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 lautet:

"Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf."

§ 18 AuslBG, der die Überschrift "Betriebsentsandte Ausländer" trägt, soll die unter diesem Begriff zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet regeln. Charakteristisch für diese Art der Beschäftigung ist, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener (inländischen) Person, die den Ausländer verwendet. Eine Unterstellung dieser Ausländer im Fall einer Verwendung im Bundesgebiet unter die Bewilligungspflicht, sofern nicht für bestimmte Arten von Arbeiten oder für besondere Personengruppen Ausnahmen vorgesehen sind, ist vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt unumgänglich, damit einerseits ein unkontrolliertes Einströmen solcher Ausländer auf den inländischen Arbeitsmarkt auf der Basis von zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträgen oder sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen verhindert und andererseits eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte vermieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0230).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihn sein Arbeitgeber, das (nur) in Rumänien ansässige Unternehmen CNFR, damit betraut hat, in Österreich im Namen des Unternehmens D. zwischen dem 13. März und dem 11. April 2000 Transportfahrten für das Unternehmen L. vorzunehmen. Ebenso unstreitig ist, dass für den Beschwerdeführer keine Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 FrG erteilt worden ist. Er wurde von einem Organ der Arbeitsinspektorate sohin bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Damit ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt.

2. Die - nicht bekämpfte - weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schwarzarbeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0040) ebenso nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Die belangte Behörde ist ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Verletzung eines Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich eine Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 37 FrG nicht vorzunehmen ist.

4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180115.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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