Norm
AHG §8Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt, selbst wenn diese aus Anlass des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109259Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011