RS OGH 1997/12/15 1Ob41/97d, 1Nc6/05f, 1Nc2/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

AHG §8
AHG §9 Abs4

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt, selbst wenn diese aus Anlass des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/97d
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
    Veröff: SZ 70/260
  • 1 Nc 6/05f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2005 1 Nc 6/05f
    Vgl; Beisatz: In Bezug auf den Grundsatz der Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs. 4 AHG im Bereich der Justizverwaltung ergibt sich folgende Einschränkung: Werden den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz und des übergeordneten Oberlandesgerichtes die Verletzung der Dienstaufsicht in einem konkreten einer Amtshaftungsklage zu Grunde liegenden Gerichtsverfahren vorgeworfen, so ist dieses Amtshaftungsverfahren gemäß § 9 Abs. 4 AHG an einen Gerichtshof erster Instanz eines anderen Oberlandesgerichtssprengels zu delegieren. (T1)
  • 1 Nc 2/11a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 1 Nc 2/11a
    Vgl; vgl auch Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109259

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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