RS OGH 1998/1/27 4Ob14/98g, 4Ob119/98y, 4Ob224/99s

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

UWG §1 C2
UWG §9a

Rechtssatz

Eine Wertreklame ist nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie sachliche Erwägungen gänzlich verdrängt. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109241

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00014_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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