Norm
MRG §9 Abs1Rechtssatz
Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 1991/108 [Call, Würth]; MietSlg 36.614; MietSlg XXXVIII/9, WoBl 1994/46 [Markl]).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109643Im RIS seit
12.03.1998Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021