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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Schinitzgasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. April 2003, Zl. FA7A - 501 - 278/98 - 14, betreffend Nachzahlung von infolge Suspendierung einbehaltenen Beträgen nach § 33 Abs. 1 des (Steiermärkischen) Gemeindebedienstetengesetzes 1957 (mitbeteiligte Partei: Z in K, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in 8130 Frohnleiten, Hauptplatz 25/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,80 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte steht als Oberamtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde K, der beschwerdeführenden Partei. Die Stadtwerke der Stadtgemeinde K betrieben einen Fachhandel mit Elektrogeräten, mit dessen Leitung die beschwerdeführende Partei den Mitbeteiligten betraute.
Unbestritten ist, dass eine Inventur der Lagerbestände Anfang des Jahres 1995 einen Fehlbestand von Ware mit einem Einkaufswert von S 1,711.661,80 ergab.
Hierauf wurde der Mitbeteiligte am 22. Februar 1996 von seiner Funktion als Leiter des Elektro-Fachgeschäftes enthoben und an die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete der mitbeteiligten Partei Disziplinaranzeige "wegen Unregelmäßigkeit in der Führung des Elektro-Fachgeschäftes, wegen Verletzung der Amts- und Standespflichten, des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit und des Umstandes, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers mit den Anforderungen, die sich dem Leiter des Elektro-Fachgeschäftes der Stadtwerke K stellen, unvereinbar" sei, erstattet.
Mit Bescheid vom selben Tag sprach der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei die vorläufige Enthebung des Mitbeteiligten vom Dienst aus.
Nachdem der Beschluss der genannten Disziplinarkommission vom 20. März 1996, mit dem die vorläufige Enthebung des Mitbeteiligten vom Dienst bestätigt, gegen ihn das Disziplinarverfahren, das bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ruhe, eingeleitet, die Enthebung vom Dienst "mit Wirksamkeit 20.3.1996" verhängt und für die Dauer der Enthebung der für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Teil des Monatsbezuges auf zwei Drittel herabgesetzt worden war, mit Beschluss der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete der beschwerdeführenden Partei vom 16. Juli 1996 behoben wurde, sprach die Disziplinarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. August 1996 neuerlich aus,
a) die vorläufige Enthebung vom Dienst mit 22. Februar 1996 zu bestätigen,
b) das Disziplinarverfahren gegen den Mitbeteiligten einzuleiten, das bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ruhe,
c) die Enthebung des Mitbeteiligten vom Dienst mit Wirksamkeit 20. August 1996 zu verhängen und
d) für die Dauer der Enthebung den für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges auf zwei Drittel herabzusetzen.
Der Mitbeteiligte erhob gegen seine Dienstenthebung und die Herabsetzung seines Monatsbezuges Berufung an die Disziplinarbehörde zweiter Instanz, die dieser mit Bescheid vom 18. November 1996 keine Folge gab.
Am 29. Jänner 1997 legte die Staatsanwaltschaft Leoben (unter anderem) die Anzeige gegen den Mitbeteiligten zurück.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 6. Juni 1997 erkannte die Disziplinarbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten schuldig,
"als zuständiger Abteilungsleiter für die Elektro-Fachgeschäfte der Stadtwerke in K und gewerberechtlicher Geschäftsführer für den 'Handel mit elektronischen Bedarfsartikeln und Installationsmaterial', die dienstrechtliche Verantwortung für einen Inventurabgang im Geschäftsjahr 1993 von ca. S 220.000,--, im Geschäftsjahr 1994 von ca. S 169.000,-- und im Geschäftsjahr 1995 von S 1,713.000,-- Einkaufswert bzw. S 2,618.000,-- Verkaufswert zu tragen. Der Mitbeteiligte hat seine Dienstpflicht insofern verletzt, dass unter seiner Mitverantwortung und mit seinem Wissen Manipulationen bei der Erstellung der Inventuren durch die Bediensteten des Elektrofachgeschäftes durchgeführt wurden, Lieferscheine gefälscht und falsche Lieferscheine und Paragone ausgestellt wurden. Weiters war der Mitbeteiligte bei den Inventuren bis zum Geschäftsjahr 1994 nach eigenen Angaben nicht anwesend, sondern hat nur stichprobenweise diese Inventuren überprüft.
Dem Mitbeteiligten wird vorgeworfen, den Rechnungsbetrag von S 69.000,--, den er am 1.6.1988 für den Verkauf einer Bauknecht-Küche an Frau H. P. von ihrem Lebensgefährten F. S. erhalten hat, nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben.
Damit wurde das Vertrauen des Dienstgebers auf die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten und der Aufsichtspflicht unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtsordnung wegen Unregelmäßigkeiten in der Führung des Elektro-Fachgeschäftes durch die Handlungsweise des Mitbeteiligten schwerstens verletzt, wobei von einem Bediensteten in leitender Funktion - wie dem (Mitbeteiligten) - ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein gefordert werden muss. Er hat bei den Geschäftsabwicklungen mangelhafte Kontrollen durchgeführt, obwohl ihm die Schlampereien bekannt waren, wie dies durch verschiedene Zeugenaussagen bestätigt wurde. Der Mitbeteiligte zeigte in seinem Verantwortungsbereich nicht das erforderliche Durchsetzungsvermögen gegenüber seinen Mitarbeitern."
Der Mitbeteiligte habe damit seine Amts- und Standespflichten schwerstens verletzt und durch sein Verhalten und unter Berücksichtung der Schädigung des öffentlichen Interessens und der Art und Schwere der Verfehlungen ein schweres Dienstvergehen im Sinn des § 89 GBG 1957 begangen. Die Disziplinarbehörde erster Instanz verhängte hiefür über ihn die Disziplinarstrafe der Minderung des für die Ruhegenussmessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges um 10 von Hundert, unbedingt auf die Dauer eines Jahres.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die Disziplinarbehörde zweiter Instanz in ihrem Erkenntnis vom 29. Oktober 1997 hinsichtlich des beantragten Freispruches keine Folge, setzte jedoch das Strafausmaß der Minderung des Monatsbezuges auf fünf von Hundert, unbedingt auf die Dauer von sechs Monaten, herab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Ergebnisse der Berufungsverhandlung führte sie begründend aus, der Mitbeteiligte habe seine Aufgaben in der Geschäftsführung und Organisation seiner Abteilung unter Zugrundelegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ausschließlich selbstständig zu gestalten gehabt. Dies betreffe die Anleitung der Untergebenen, die stichprobenartige Überprüfung der Verwaltungshandlungen seiner Mitarbeiter, die Überwachung der Inventur etc. Der Mitbeteiligte habe die im Verfahren aufgezeigten Missstände nicht in der Weise behoben bzw. sei ihnen nicht auf solche Art begegnet, dass sie abgestellt worden seien und ein ordentlicher Dienstbetrieb gewährleistet gewesen wäre. Seine Versuche durch Vieraugen-Gespräche oder etwa durch Vorschläge an die Direktion (Warensicherung) eine Besserung zu erzielen, seien erfolglos gewesen. Die Mitarbeiter seien immer als ausgezeichnet und dienstbeflissen dargestellt worden. Er habe seine Dienstpflicht insofern wesentlich verletzt, als er die zu seinen Aufgaben zählende Überwachung der Inventur nicht wahrgenommen habe. Erst auf Grund seiner Versetzung in das Verkaufsgeschäft im Jahr 1995 sei er persönlich ständig anwesend gewesen. Eine rechtzeitige, verstärkte persönliche Überwachung des Geschäftsbetriebes durch den Mitbeteiligten hätte vielleicht den letztlich entstandenen enormen Abgang in der Inventur 1995 in diesem Ausmaß verhindern können. Der Mitbeteiligte habe in unzureichendem Maß versucht, offenkundige Missstände im Elektrogeschäft abzustellen bzw. entsprechend persönlich zu überwachen und es dadurch unterlassen, seinen Pflichten als Abteilungsleiter im notwendigen Ausmaß nachzukommen.
Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.
In weiterer Folge beantragte der Mitbeteiligte die Nachzahlung der ihm durch die Suspendierung gekürzten Gehaltsbestandteile.
Nachdem der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 22. Oktober 1998, mit welchem dieser Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juni 1999 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei zurückverwiesen worden war, wies dieser mit Bescheid vom 20. September 1999 den Antrag auf Nachzahlung der durch die Suspendierung gekürzten Gehaltsbestandteile ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Vorstellung, in der er im Wesentlichen rügte, dass spätestens nach der Einstellung des Strafverfahrens die Notwendigkeit und Berechtigung der Aufrechterhaltung der Suspendierung zu überprüfen gewesen wäre und die Dienstbehörde nicht geprüft hätte, ob die im Disziplinarerkenntnis letztendlich verbliebenen "Rest-Dienstpflichtverletzungen" für sich allein geeignet gewesen wären, die Suspendierung des Mitbeteiligten herbeizuführen.
Mit Bescheid vom 18. April 2000 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Mitbeteiligten gemäß § 94 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligte rechtskräftig zur Disziplinarstrafe der Minderung des (für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teiles des) Monatsbezuges verurteilt worden sei. Der Dienstbehörde könne nicht widersprochen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von der Disziplinarkommission ausgesprochenen Suspendierungsgründe und die im Erkenntnis der Disziplinarbehörde zweiter Instanz vom 29. Oktober 1997 enthaltenen Verurteilungsgründe geeignet gewesen seien, für sich allein die Suspendierung zu begründen, weil sowohl die Suspendierung als auch das Disziplinarverfahren auf Dienstpflichtverletzungen beruhten, die zueinander in Beziehung stünden.
Mit hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2000/12/0172, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Nach Wiedergabe der entscheidenden Bestimmungen der §§ 33 und 111 des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34 (GBG 1957) und des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 35. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 561/1979 (GehG), befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Bestimmung des § 13 Abs. 1 GehG und der diesbezüglich bereits ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur. Er ging davon aus, auf Grund der eingangs dargelegten und gleich gelagerten gesetzlichen Grundlagen sei die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Fälle des § 33 Abs. 2 GBG 1957 zu übertragen. Die belangte Behörde hätte daher unbeschadet des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren gegen den Mitbeteiligten durch Verhängung einer Disziplinarstrafe geendet habe, zu prüfen gehabt, ob der maßgebende Grund für die Suspendierung des Mitbeteiligten im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gelegen gewesen sei, hinsichtlich der § 33 Abs. 2 GBG 1957 erfüllt sei. Sei hingegen die Disziplinarstrafe wegen Dienstpflichtverletzungen verhängt worden, die nicht für die Suspendierung maßgeblich gewesen seien, wären trotz der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Mitbeteiligten nachzuzahlen gewesen.
Die Verfügung der Suspendierung setze den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährde. Es könnten daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung die Suspendierung rechtfertigen. Nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen rechtfertige eine Suspendierung. Der Verwaltungsgerichtshof schloss mit folgenden Ausführungen:
"Ausgehend davon, dass die Disziplinarbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid vom 29. Oktober 1997 zum Schluss kam, der Mitbeteiligte habe seine Dienstpflicht insofern wesentlich verletzt, als er die zu seinen Aufgaben zählende Überwachung bei den Inventuren vor 1995 nicht wahrgenommen (wobei eine entsprechende Überwachung 'vielleicht' den letztlich 1995 bestehenden Abgang hätte verhindern können) und nur in unzureichendem Maß versucht habe, offenkundige Missstände in seinem Geschäftsbereich abzustellen bzw. entsprechend zu überwachen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Disziplinarbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid vom 18. November 1996 (unter anderem betreffend die Suspendierung des Mitbeteiligten) diesem verbliebenen Aspekt von Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) die maßgebende Bedeutung für die Suspendierung zuerkannte, führte sie doch aus, es sei für sie von entscheidender Bedeutung gewesen, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer zumindest über einen längeren Zeitraum von der Größe der Schäden (über 1,7 Mio. Schilling) gewusst haben müsse und offensichtlich keine Maßnahmen getroffen habe. Insofern unterstellte sie dem Mitbeteiligten damals die vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten, hielt diesen Vorwurf jedoch in ihrem Disziplinarerkenntnis vom 29. Oktober 1997 nicht aufrecht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass allein der Verdacht einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung ausgereicht hätte, die Suspendierung des Mitbeteiligten zu tragen.
Dagegen war - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der unstrittig vorliegende sachliche Zusammenhang zwischen den die Suspendierung tragenden Verdachtsmomenten einerseits und der von der Disziplinarbehörde festgestellten Dienstpflichtverletzung andererseits zwar die notwendige, aber nicht schon die ausreichende Voraussetzung für die Prüfung der Verpflichtung zur Nachzahlung einbehaltener Beträge, weil ohne einen solchen Sachzusammenhang infolge Kürzung einbehaltene Beträge jedenfalls nachzuzahlen wären.
Dem rechtswirksamen Straferkenntnis der Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes zu entnehmen; sie gelangte nur zur Feststellung, dass eine rechtzeitige, verstärkte persönliche Überwachung 'vielleicht' den letztlich entstandenen Abgang hätte verhindern können."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2003 wurde der Vorstellung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 20. September 1999, betreffend Nachzahlung infolge Suspendierung einbehaltener Bezugsteile, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei verwiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des zitierten hg. Erkenntnisses vom 15. Mai 2002 schloss die belangte Behörde den Bescheid mit dem Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof daher mit Erkenntnis vom 15. Mai 2002 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und dass deshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei. Dem Antrag des Mitbeteiligten auf Nachzahlung der Gehaltsbestandteile wäre daher von der hiezu zuständigen Behörde Folge zu geben und die entsprechenden Beträge zurückzubezahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Stadtgemeinde K, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2002 keine Aussage getroffen, dass dem Antrag des Mitbeteiligten auf Nachzahlung der Gehaltsbestandteile von der hiezu zuständigen Behörde Folge zu geben wäre und die entsprechenden Bezüge zurückzuzahlen wären. Aus dem Erkenntnis gehe nur hervor, dass die zuständige Behörde zwar die notwendigen Voraussetzungen geprüft habe, es aber unterlassen habe zu prüfen, ob die restlichen Dienstpflichtverletzungen die ausreichende Voraussetzung für die nachträgliche Aufrechterhaltung der Suspendierung darstellten. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Dienstbehörde im besoldungsrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob jene Dienstpflichtverletzungen, derentwegen der Mitbeteiligte schließlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und die auch teilweise dem Suspendierungsbescheid zu Grunde gelegen seien, ausgereicht hätten, die Suspendierung für sich allein zu rechtfertigen. Auf Grund dessen hätte die belangte Behörde in ihrer Begründung keine Aussage darüber treffen dürfen, dass dem Antrag des Mitbeteiligten stattzugeben und die Gehaltsbestandteile nachzuzahlen wären, weil sie selbst für die Prüfung, ob die Restdienstpflichtverletzungen die Aufhebung der Suspendierung gerechtfertigt hätten, nicht zuständig sei und sie eine solche Prüfung auch nicht hätte vornehmen können.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 94 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.
Nach den Abs. 5 und 6 dieser Bestimmung (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1976) hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Durch die Bindung an die tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kann gegebenenfalls - wenn diese, die Aufhebung tragenden Gründe unzutreffend sind - eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Gemeinde bewirkt werden. Eine solche Rechtsverletzung ist im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den letzten Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides beschwert, wonach "dem Antrag des Mitbeteiligten von der hiezu zuständigen Behörde Folge zu geben und die entsprechenden Beträge zurückzubezahlen seien."
Dabei handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um eine der Gemeinde überbundene Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, an die diese in weiterer Folge gebunden ist. Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Ansicht handelt es sich dabei nicht um eine bloße "Empfehlung" mit unverbindlichem Charakter, sondern - auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid als Begründung angeführten Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes - um eine bindende Anordnung an die beschwerdeführende Gemeinde.
Allerdings liegt darin keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeausführungen zum Inhalt, zur Tragweite und zur Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2002 treffen nämlich nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof in den oben wiedergegebene Ausführungen dieses Erkenntnisses durch einen Vergleich der Bescheide der Disziplinarbehörde zweiter Instanz vom 29. Oktober 1997 einerseits und vom 18. November 1996 andererseits klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht gesagt werden könne, dass allein die der Verurteilung zu Grunde gelegte fahrlässige "Rest-Dienstpflichtverletzung" (so die Disziplinarbehörde in ihrem Bescheid vom 29. Oktober 1997) ausgereicht hätte, die im Verdachtsbereich auf dem Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung solcher Dienstpflichten gegründete Suspendierung des Beschwerdeführers zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof beantwortete fallbezogen die Frage, ob der maßgebende Grund für die Suspendierung des Mitbeteiligten im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gelegen war, hinsichtlich der § 33 Abs. 2 GBG 1957 erfüllt ist, dahingehend, dass die Disziplinarstrafe wegen Dienstpflichtverletzungen verhängt wurde, die nicht für die Suspendierung maßgeblich waren, was zur einzig möglichen Konsequenz zu führen hat, dass trotz Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beschwerdeführer nachzuzahlen sind.
An diese vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich für den Fall des Mitbeteiligten dargestellte Rechtsansicht war die belangte Behörde aber gebunden; in der von ihr vorgenommenen Überbindung dieser rechtlichen Beurteilung an den Gemeinderat liegt daher keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; der Zuspruch an den Mitbeteiligten erfolgte im Rahmen seines geltend gemachten Begehrens.
Wien, am 10. September 2004
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120083.X00Im RIS seit
27.10.2004