Norm
ASGG §46 Abs1Rechtssatz
Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109942Im RIS seit
16.05.1998Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022