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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Thomas Frad, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. Oktober 2002, Zl. 611.185/001- BKS/2002, betreffend Zulassung zur Veranstaltung von nichtbundesweitem analogem terrestrischem Fernsehen (mitbeteiligte Partei: P GmbH in Wien, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Stadiongasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria) vom 29. Juli 2002 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 iVm §§ 4, 7, 8 und 13 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von nicht-bundesweitem analogem terrestrischem Fernsehen unter zeitweiser Nutzung der dem Österreichischen Rundfunk zugeteilten Übertragungskapazität WIEN 1, Kanal 34, für das näher umschriebene Versorgungsgebiet "Bundeshauptstadt Wien sowie die umliegenden Gemeinden" erteilt (Spruchpunkt 1.).
Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 PrTV-G abgewiesen (Spruchpunkt 5.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit einem zur Hälfte einbezahlten Stammkapital von EUR 35.000,--. Gesellschafter seien die J Medien GmbH (J-GmbH) mit einer Stammeinlage von EUR 33.350,--
und die i consulting GmbH (i-GmbH) mit einer Stammeinlage von EUR 1.750,--. Die Geschäftsführung der GmbH werde von Mag. N. wahrgenommen. Die Gesellschafter der J-GmbH stünden zu Mag. N. in einem Verwandtschaftsverhältnis. Mag. N. halte einen Anteil von 1,5 % an der N, welche über eine rechtskräftige Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Wien 104,2 mHz" verfüge und das lokale Radioprogramm "R" betreibe.
Durch eine besonders hohe Akzeptanz des Senders beabsichtige die Beschwerdeführerin, höhere Marktanteile zu erzielen als ihre Mitbewerber um die Lizenz. Neben Einnahmen für klassische Werbung sollten Erlöse aus "Wireless Anwendungen" (4 % der Nettoerlöse), Sonderwerbeformen (1 % der Nettoerlöse) sowie "Online Werbung" (3 % der Nettoerlöse) lukriert werden. Der Marktanteil an den Brutto-TV-Werbeausgaben Gesamtösterreich solle von 2,17 % im Jahr 2004 bis auf ca. 5,65 % im Jahr 2007 kontinuierlich ansteigen. Der erwartete Marktanteil an den Brutto-TV-Werbeausgaben sei insbesondere ab dem dritten Geschäftsjahr deutlich - teilweise um mehr als das Doppelte - höher als der von den Mitbewerbern (unter anderem der mitbeteiligten Partei) erwartete Marktanteil.
In Reaktion auf das Gutachten des Amtssachverständigen zum Vorliegen der finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin habe diese am 29. Juli 2002 eine Stellungnahme zu diesem Gutachten eingebracht und den Antrag gestellt, andere Amtssachverständige mit der Stellung eines Gutachtens über das Vorliegen der finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu beauftragen. Weiters habe die Beschwerdeführerin am selben Tag einen "Businessplan - Szenario II" eingebracht, in dem Adaptierungen hinsichtlich der erwarteten Werbeeinnahmen - unter der Annahme einer weniger dynamischen Entwicklung sowie am Publikumsmarkt als auch am Werbemarkt - vorgenommen worden seien. Dieser Beweisantrag vom 29. Juli 2002 habe sich vor allem dagegen gerichtet, dass die Annahmen der Beschwerdeführerin über den Anteil am Brutto-TV-Werbemarkt von den Amtssachverständigen als unplausibel beurteilt worden seien.
Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass als Personal 201 Mitarbeiter (Ganztageskräfte) beschäftigt werden sollen. Diese Anzahl sei vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass das Konzept der Beschwerdeführerin für bundesweites Privatfernsehen dieselbe Anzahl von Mitarbeitern vorgesehen habe, sehr hoch angesetzt. Die im "Businessplan" der Beschwerdeführerin angegebenen Personalkosten entsprächen diesen Angaben.
Die Gesamtkosten würden laut "Businessplan" zwischen EUR 13,8 Millionen im Jahr 2003 und EUR 24,8 Millionen im Jahre 2007 bzw. nach dem "Szenario II", das am 29. Juli 2002 von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sei, zwischen EUR 13,4 Millionen und EUR 20,9 Millionen betragen. Die Finanzierung solle durch Gesellschaftereinlagen in der Höhe von EUR 16 Millionen erfolgen. Diesbezügliche Erklärungen der Gesellschafter lägen nicht vor. Beide Gesellschafter der Beschwerdeführerin verfügten über ein zur Hälfte einbezahltes Stammkapital von (zusammen) EUR 35.000,--. Die J- GmbH verfüge über keine Einnahmen und über das zur Hälfte einbezahlte Stammkapital hinaus über keine Mittel zur Finanzierung. Konkrete Vereinbarungen oder Zusagen zur Finanzierung lägen - abgesehen von einer Gesellschaftererklärung - nicht vor. Eine vollständige Abdeckung der notwendigen Eigenmittel durch die Beschwerdeführerin und ihre Gesellschafter sei nicht möglich. Über die Aufbringung der Mittel, insbesondere auch durch einen geplanten Gesellschafterwechsel in der J-GmbH, lägen keine konkreten Vereinbarungen, insbesondere auch keine Garantien oder Finanzierungszusagen vor. Mag. N. verfüge über eine 1,5 %-ige Beteiligung an der N, weitere Feststellungen zu seinem privaten Vermögen oder zum privaten Vermögen der weiteren Gesellschafter der J-GmbH könnten nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin sehe in ihrem Antrag auch mehrere "strategische Partner" vor, unter anderem ein "führendes unabhängiges kanadisches Medienunternehmen" und eine deutsche Fernsehnachrichtenagentur.
Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Beurteilung durch den Amtssachverständigen gewendet, ihre Annahmen über den Anteil am Brutto-TV-Werbemarkt seien unplausibel. Selbst wenn man - entgegen dem Gutachten der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend - den prognostizierten Marktanteil der beiden Mitbewerber "um bis zu 85 %" erhöhen würde, liege der von ihr angenommene Marktanteil noch immer deutlich über den Marktanteilen der beiden Mitbewerber. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Adaptierung des "Businessplanes" durch ein "Szenario II" trage nicht zur Plausibilität der Annahmen der Beschwerdeführerin bei, sondern stelle eine "reine Rechenübung" dar, die - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe - der "Veranschaulichung der möglichen Skalierbarkeit jener Berechnungsformel, die der Ermittlung der Werbeerlöse zugrunde liegt" diene. Diese "mathematische Demonstration" trage zur Plausibilität nichts bei. Vielmehr könne die "offensichtlich beliebige Änderbarkeit des Businessplanes" nur als "in höchstem Maße unglaubwürdig und unseriös" bezeichnet werden.
Gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G habe der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogrammes erfüllt. Diese Glaubhaftmachung sei eine unbedingte Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung.
Die Beschwerdeführerin verfüge im Hinblick auf die Finanzierung lediglich über eine Zusage der Gesellschafter, dass die Finanzierung bis zum "Break-Even" sichergestellt werde. Diese Zusage reiche angesichts der hohen Investitions- und "Anlauf"- Kosten nicht aus, die Finanzierung der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die J-GmbH über keine Einnahmen verfüge, sich die Haupttätigkeit der J-GmbH auf Vorbereitungstätigkeiten zur Veranstaltung von privaten Rundfunkprogrammen beziehe und verfügbare Mittel zur Finanzierung in der Höhe von lediglich EUR 17.500,-- habe. Der Geschäftsführer der J-GmbH habe zwar ausgeführt, über privates Vermögen zu verfügen, dieses jedoch nicht beziffert und auch keine persönliche Haftungserklärung abgegeben. Von der Beschwerdeführerin sei zwar auf mögliche "strategische Partner" verwiesen worden, derartige Beteiligungen seien jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens nicht realisiert worden und es seien auch keinerlei konkrete Belege für mögliche Kapitalbeteiligungen vorgelegt worden. Auch seien die "strategischen Partnerschaften" in keiner Weise substantiiert worden.Vielmehr reduziere sich das Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass im Falle eines Lizenzerhaltes eine Kooperation mit bestimmten Anbietern in Aussicht genommen sei, was jedoch nichts zur Glaubhaftmachung der finanziellen Eignung im Zulassungsverfahren beitrage. Wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, sei eine vollständige Abdeckung der notwendigen Eigenmittel durch die Beschwerdeführerin und ihre Gesellschafter nicht möglich und lägen über die Aufbringung der Mittel keine konkreten Vereinbarungen, insbesondere auch keine Garantien oder Finanzierungszusagen vor. Daher sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, die mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. Oktober 2002 abgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Erstbehörde auf das am 29. Juli 2002 von der Beschwerdeführerin geänderte Geschäftskonzept ("Businessplan - Szenario II"), in dem unter anderem auch die geänderten Ansätze der ursprünglichen Anteile am Brutto-TV-Werbemarkt angeführt worden seien, Bezug genommen worden sei. Dabei sei die Erstbehörde unabhängig vom Gutachten der Amtssachverständigen und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin selbst übermittelten "abgeänderten" Geschäftskonzeptes zum Ergebnis gelangt, dass selbst unter Zugrundelegung dieses Ansatzes der von der Beschwerdeführerin angenommene Marktanteil noch deutlich über den angenommenen Marktanteilen der beiden Mitbewerber liegen würde. Auch blieben die Argumente der Erstbehörde von der Beschwerdeführerin unwidersprochen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten geplanten Beteiligungen mit "strategischen Partnern" bis zum Abschluss des Verfahrens nicht realisiert und auch keinerlei konkrete Belege für derartige mögliche Kapitalbeteiligungen vorgelegen seien sowie dass seitens der Beschwerdeführerin lediglich für den Fall eines Lizenzerhaltes eine Kooperation mit bestimmten Anbietern in Aussicht genommen sei, was jedoch nichts zur Glaubhaftmachung der finanziellen Eignung beitrage. Weiters blieben Zweifel an der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens mit einer von der Beschwerdeführerin genannten Zahl von 201 Mitarbeitern, welche zu hoch gegriffen erscheine.
Die Beschwerdeführerin sei eine GmbH, die ihrerseits als Gesellschafter zwei GmbH aufweise. All diese Gesellschaften seien nur mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindestkapital ausgestattet, welches zur Hälfte einbezahlt worden sei. Das Finanzierungskonzept beruhe unbestrittenermaßen auf einer Darlehensfinanzierung in der Höhe von EUR 16 Mio, welche von der Beschwerdeführerin selbst nicht "aufgestellt" werden könne. Das Konzept der Darlehensfinanzierung solle daher mit möglichen "strategischen Partnern" ermöglicht werden. Jedoch gebe es im Hinblick auf diese "strategischen Partner" "zahlreiche Ungewissheiten und Ungereimtheiten". Im Gegensatz dazu habe die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen die Aufbringung der finanziellen Mittel im Antrag schlüssig dargestellt, was sich letztlich auch aufgrund der ausdrücklich zugesicherten Unterstützung durch entsprechend wirtschaftlich starke Letzteigentümer ergebe. Daher sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen nicht in hinreichendem Maße glaubhaft zu machen vermocht habe, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2002, B 1666/02, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht auf eine dem § 7 PrTV-G entsprechende Auswahlentscheidung verletzt.
Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihr Ermessen bei der Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G gesetzwidrig gehandhabt, insbesondere deshalb, weil sie als Grundlage ihrer Entscheidung ein in sich widersprüchliches und unschlüssiges Gutachten der Amtssachverständigen herangezogen habe. Dieses Gutachten habe bei der Berechnung der Marktanteile der Mitbewerber die Netto-Werbeeinnahmen herangezogen, bei der Berechnung der Marktanteile der Beschwerdeführerin jedoch die Brutto-Werbeeinnahmen. Diese Gegenüberstellung von Netto-Werbeeinnahmen und Brutto-Werbeeinnahmen führe dazu, dass bei korrekter Aufarbeitung der errechneten Marktanteile am Brutto-Gesamtwerbemarkt die Werte der Mitbewerber um bis zu 85 % erhöht werden müssten. Wenn die belangte Behörde unabhängig vom Gutachten ausführe, dass unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2002 übermittelten geänderten Geschäftskonzepts die Marktanteile der Beschwerdeführerin weiterhin deutlich über den angenommenen Marktanteilen der Mitbewerber lägen, übersehe sie, dass auch dieser Vergleich der Marktanteile auf unterschiedlichen Basiszahlen beruhe. Damit die Marktanteile der Mitbewerber objektiv vergleichbar würden, hätte die belangte Behörde ein zusätzliches Gutachten einholen müssen, in dem die gleichen Basiszahlen zur Berechnung der Marktanteile zugrunde gelegt werden müssten.
Insoweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfe, sie habe die geplanten Beteiligungen mit strategischen Partnern bis zum Abschluss des Verfahrens nicht realisiert und auch keinerlei konkrete Belege für derartige mögliche Kapitalbeteiligungen vorgelegt, sei darauf hinzuweisen, dass "zahlreiche Vorgespräche mit potentiellen Darlehensgebern und zusätzlichen Investoren" den Aufwand des Verfahrens "rechtfertigten" und die Beschwerdeführerin "angesichts der Plausibilität des Konzeptes, internationaler Erfahrungen und der damit verbundenen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit" davon ausgehen ließen, dass im Fall der Zulassungserteilung die Finanzierung gesichert sei.
Weiters habe die belangte Behörde die Finanzierungszusage der Beschwerdeführerin "abgelehnt", obwohl die Finanzierungszusagen der Mitbewerber nicht "besser" gewesen seien und von keinem der Mitbewerber schriftliche Vereinbarungen über Finanzierungszusagen vorgelegt worden seien. Die Angaben der Mitbewerber seien mit jenen der Beschwerdeführerin durchaus vergleichbar, was sich z.B. bei der Hauptgesellschafterin einer der Mitbewerberinnen zeigen würde. Die belangte Behörde habe daher "gänzlich unterschiedliche Beurteilungskriterien" für die Beurteilung der Verfahrensparteien angewandt und jegliche Begründung dafür unterlassen.
Aus den oben angeführten Gründen habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere da sie das von der Beschwerdeführerin beantragte weitere Gutachten nicht eingeholt habe. Die belangte Behörde habe auch den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da sie auf das Berufungsvorbringen im Hinblick auf die fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens nicht eingegangen sei. Aus den oben angeführten Gründen habe die Behörde weiters die ihr obliegende Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 iVm § 67 AVG verletzt. Diese Verfahrensfehler seien wesentlich, da die Behörde - im anderen Fall - zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Gemäß § 4 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) sind Anträge auf Erteilung einer Zulassung zu Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen oder Satellitenrundfunk bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
Gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G hat der Antragsteller zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 leg. cit. glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2 PrTV-G entsprechen wird, sofern nicht § 30 Abs. 2 PrTV-G zur Anwendung kommt.
Gemäß § 5 Abs. 1 PrTV-G ist die Zulassung zu erteilen, wenn der Antragsteller die in § 4 Abs. 2 und 3 leg. cit. genannten Anforderungen erfüllt.
Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3 PrTV-G) erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 PrTV-G jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, von dem zusätzlich zu den in § 7 Z. 1 bis 4 PrTV-G angeführten Kriterien die Erfüllung der in § 8 Abs. 2 Z. 1 und 2 enthaltenen Kriterien zu erwarten ist.
Im Gegensatz zu den Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 PrTV-G, die vom Antragsteller gemäß § 4 Abs. 2 PrTV-G nachzuweisen sind, sind die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G (nur) glaubhaft zu machen. Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), und die bei E 24 zu § 45 AVG auf S. 647 referierte hg. Rechtsprechung).
Dabei geht es im Verfahrensstadium der Glaubhaftmachung gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G (im Gegensatz zur Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 PrTV-G) nicht darum, verschiedene Antragsteller anhand gesetzlich vorgegebener Kritierien miteinander zu vergleichen, sondern ist es grundsätzlich dem Antragsteller überlassen, wie er die geforderten Voraussetzungen der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung darlegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/04/0071).
Die Beschwerdeführerin hat - entsprechend ihrer gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G bestehenden Verpflichtung zur Glaubhaftmachung - unstrittig nur folgende Umstände vorgebracht: Als zu erwartende Gesamtkosten wurden zwischen EUR 13,4 Millionen und EUR 20,9 Millionen jährlich, als Personal die Beschäftigung von 201 Mitarbeitern (Ganztageskräfte) angegeben. Die Finanzierung solle durch Gesellschaftereinlagen in der Höhe von EUR 16 Millionen erfolgen. Die Beschwerdeführerin verfügt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung über ein zur Hälfte einbezahltes Mindeststammkapital (EUR 17.500,--). Ihre Gesellschafterinnen sind ebenso Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem zur Hälfte einbezahlten Mindeststammkapital (zusammen EUR 35.000,--). Darüber hinaus wurde kein bezifferbares Vermögen angegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt über die Zusage der Gesellschafterinnen, die Finanzierung bis zum "Break Even" (das ist jener Zeitpunkt, in dem aufgrund der prognostizierten Einnahmen eine Amortisation der Investitionen erfolgt: vgl. Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze (2002), S. 258) sicherzustellen. Weiters weist die Beschwerdeführerin auf Vorgespräche mit möglichen "strategischen Partnern" hin, ohne konkrete Belege für derartige mögliche Kapitalbeteiligungen vorgelegt zu haben.
Die belangte Behörde hat daraus geschlossen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die finanziellen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G glaubhaft zu machen. Diese Auffassung ist angesichts der hohen Kosten der Veranstaltung von Fernsehen und der im Vergleich dazu geringen Kapitalausstattung der Beschwerdeführerin und ihrer Gesellschafterinnen nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die oben angeführten Umstände nichts Konkretes vorbringt.
Den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensfehlern im Hinblick auf Begründungsmängel und die Nicht-Vergleichbarkeit der Marktanteile fehlt es an der notwendigen Relevanz, zumal sie übersieht, dass gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G nicht verschiedene Antragsteller anhand gesetzlich vorgegebener Kritierien miteinander zu vergleichen sind, sondern es grundsätzlich dem Antragsteller überlassen ist, wie er die geforderten Voraussetzungen der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung darlegt, was der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen ist.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. September 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040201.X00Im RIS seit
30.11.2004