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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der B GmbH,
2. der Anneliese L und 3. des DI Friedrich L, alle in A, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. März 2004, Zl. 511.270/02-I 5/04, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 26. September 2000 wurde der Republik Österreich, vertreten durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG), die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern in den F-Mühlbach beim Grundstück Nr. 2707, KG A, und zur Abänderung der bestehenden und mit Bescheid des LH vom 20. Oktober 1959 bewilligten Oberflächenwassereinleitung in den F-Mühlbach durch Errichtung von 2 Absetz- bzw. Rückhaltebecken auf den Grundstücken Nr. 484/2, 486/2 und 484/1, KG W, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bei Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.
Die Einwendungen und Entschädigungsanträge, welche die beschwerdeführenden Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger (teils als Fischereiberechtigte, teils als Wasserberechtigte und Grundeigentümer) erhoben, wurden teils zurück-, teils abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien (bzw. deren Rechtsvorgänger) beriefen.
Mit Erkenntnis des auf Grund einer Säumnisbeschwerde zur Entscheidung in der Sache zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl. 2001/07/0072, wurde der Bescheid des LH vom 26. September 2000 gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde I. Instanz zurückverwiesen.
Am 18. Juni 2003 richteten die Beschwerdeführer einen Schriftsatz an den LH, der bei diesem am 25. Juni 2003 einlangte. Darin führten sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges Folgendes aus:
"II.
Durch die Einleitung der Abwässer von der Autobahn wird der Unterwasserspiegel deutlich erhöht. Gleichzeitig soll die Vorflutmenge auf 100 l/sec. herabgesetzt werden. Daraus resultiert eine deutliche Verringerung der für die Stromgewinnung bedeutsamen Fallhöhe. Die Ausbeute für das Kraftwerk wird dadurch zumindest um 30-40 % reduziert. Die Einschreiter sprechen sich daher gegen die Einleitung der Abwässer der Autobahn aus. Der Verdienstentgang ist seit Bestand der Anlage eingetreten. Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Wasserkraftwerkes ist nicht mehr gegeben. Das stellt eine faktische Enteignung am Recht des Betriebes einer wasserrechtlich bewilligten Anlage dar. Die Konsenswerberin stellt daher den Antrag auf Zuspruch einer angemessenen Entschädigung, der ihr durch die Verringerung der Fallhöhe in den unterhalb der Wasserkraftanlage liegenden Gewässerabschnitt entsteht.
III.
Die Einschreiter erheben als betroffene Betreiber einer wasserrechtlich bewilligten Anlage die Anträge:
a) Fest steht, dass bei Herabsetzung einer Vorflutmenge unter 4,3 m3/sec. die Fischereirechte der (Zweitbeschwerdeführerin) sowie der (erstbeschwerdeführenden Partei) das Wasserrecht der (erstbeschwerdeführenden Partei) erheblich eingeschränkt wird.
...
b) Weiters möge der ASFINAG aufgetragen werden, dass es ihre Aufgabe ist, für eine ausreichende Vorflutmenge von zumindest 4,3 m3/sec. zu sorgen.
c) Die Antragsteller stellen auch den Antrag, dass es der Konsenswerberin ASFINAG untersagt werden möge, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständlichen Anträge entsprechend dem Bescheid der Berufungsbehörde in den Unterwasserkanal einzuleiten, weil diese Einleitungen tatsächlich schon in Vollzug gesetzt wurden, und daher die Rechte der (Beschwerdeführer) missachtet und diese geschädigt werden.
d) Für den Fall der Bewilligung der Einleitung der Abwässer der Autobahn in den Unterwasserkanal, sowie für die bereits bewilligte Einleitung in den Unterwasserkanal im Bereich der Stroblmühle wird der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch der (erstbeschwerdeführenden Partei) von der Einleitungsstelle ab den Einlaufwehr L bis zur F-brücke gestellt, und der Zuspruch einer angemessenen Entschädigung hierfür begehrt.
e) Die Einschreiterin beantragt überdies die Feststellung, dass die Konsenswerber sich an den Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen für den Betriebserhalt des Gerinnes ab der Einleitstelle ab dem Einlauf Wehr in T-altarm (fälschlicherweise als K bezeichnet) mit Absperrschleuse verlaufend über den Oberwasserkanal und Unterwasserkanal bis zur F-brücke zur Hälfte beteiligen haben und als Mitberechtigte zur Hälfte für sämtliche allfällige Schäden, die Uferbefestigung, Räumung des Gerinnes mithaften.
f) Weiters wird der Kostenzuspruch für die Herstellung der Anlage durch die Antragstellerin begehrt.
g) Zur Festsetzung der Entschädigungs- und Kostenbeteiligungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach wird die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlichen beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wasserbautechnik beantragt. Die Einschreiter sprechen sich gegen ein Gutachten eines Amtssachverständigen aus, weil zu befürchten ist, dass er in dieser Situation befangen ist, steht er doch zur Republik Österreich in einem Abhängigkeits- und Naheverhältnis.
h) Durch die Einleitung der Konsenswerber wird die Hochwassergefährdung erhöht. Den Konsenswerbern möge aufgetragen werden, die Hochwasserdammschleuse so zu bedienen, dass die Gefahr der Überflutung von angrenzenden Liegenschaften vermieden wird.
IV.
Die Einschreiter erheben als betroffene Fischereiberechtigte, die
Anträge:
a) Die Fischereiberechtigten gehen davon aus, dass den Konsenswerbern Republik Österreich bzw. ASFINAG bescheidmäßig aufgetragen wird, für eine Vorflutmenge von zumindest 4,3 m3/sec. zu garantieren, weil von diesem Wert auch ursprünglich ausgegangen worden ist. (...)
b) Für den Fall, dass heute eine geringere Vorflutmenge als ausreichend 'begutachtet' wird, stellt die Einschreiterin den Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten eines unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus den Fachgebieten der Biologie, Biochemie und Umwelttechnik, sowie der Fischerei und Fischzucht.
c) Die Einschreiter stellen die Anträge auch zum Beweis dafür, dass eine Vorflutmenge unter 4,3 m3/sec. dem Fischereibestand abträglich ist, und das Wachstum der Fische massiv beeinträchtigte, wenn nicht sogar unmöglich macht.
d) Die Einschreiter stellen diese Beweisanträge zur Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrages, der ihnen durch die Verschlechterung der Wasserqualität, und der damit einhergehenden Einbußen am Fischbestand einsteht.
V.
Durch die Einleitung der Konsenswerber wird der Unterwasserspiegel sehr oft und deutlich angehoben, insbesondere bei starken Regenfällen, Tauwetterperioden. Es ist daher nötig eine Uferbeschlachtung im Betriebsgelände Kraftwerkszulauf sowie Sanierungsarbeiten im Kraftwerksunterlauf, Räumung der Bachsohle und die Sicherung der Böschungen mit Bruchsteinen unumgänglich. Es wurde ein Angebot der Firma L BauGmbH bereits eingeholt.
...
Die Einschreiter erheben als betroffene Ufergrundstückseigentümer der Liegenschaften, nämlich der (erstbeschwerdeführende Partei, Drittbeschwerdeführer) als Eigentümer der EZ 97 KG A, in welcher die Ufergrundstücke 623/1 und 717, je KG W vorgetragen sind den Antrag:
die Konsenswerber zur Uferbeschlachtung, jedenfalls aber zur Erhaltung des Gerinnes und der Ufer ab dem Wasserkraftwerk der (erstbeschwerdeführenden Partei) zu verpflichten."
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 - bei der belangten Behörde eingelangt am 7. Jänner 2004 - machten die beschwerdeführenden Parteien den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde hinsichtlich der in ihrem Antrag vom 18. Juni 2003 gestellten Anträge geltend.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. März 2004 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:
"Der Antrag der (beschwerdeführenden Parteien) auf Übergang der Entscheidungspflicht wird (mit Ausnahme des Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages) gemäß § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen."
In der Begründung heißt es, mit Schreiben vom 18. Juni 2003 hätten die beschwerdeführenden Parteien im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens mehrere Anträge gestellt. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 hätten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt.
Die vorliegende Devolution richte sich auf die mit Eingabe vom 18. Juni 2003 beim LH gestellten Anträge, aber auch auf den Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bezüglich der Einleitung in den F Mühlbach bei Grundstück Nr. 2707 der KG A. Die beschwerdeführenden Parteien stellten sowohl als betroffene Betreiber einer wasserrechtlich bewilligten Anlage als auch als betroffene Fischereiberechtigte und auch als betroffene Ufergrundstückseigentümer mehrere Anträge, nämlich
1. es möge der ASFINAG aufgetragen werden, für eine ausreichende Vorflutmenge von zumindest 4,3 m3/sec. zu sorgen,
2. es solle der Konsenswerberin die nicht bewilligte und daher rechtswidrige Einleitung in den Unterwasserkanal untersagt werden,
3. der erstbeschwerdeführenden Partei solle für den Fall der Bewilligung eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden,
4. Antrag auf Feststellung, dass sich die Konsenswerber an den Erhaltungs- und Wartungsmaßnahmen des Gerinnes ab Einleitstelle zur Hälfte zu beteiligen hätten und als Mitberechtigte zur Hälfte für sämtliche allfällige Schäden, die Uferbefestigung, Räumung des Gerinnes mithafteten,
5.
Antrag auf Kostenzuspruch für die Herstellung der Anlage,
6.
Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und nicht eines Amtssachverständigen,
7. den Konsenswerbern möge die Bedienung der Hochwasserdammschleuse in dieser Art aufgetragen werden, dass die Gefahr der Überflutung von angrenzenden Liegenschaften vermieden werde,
8. die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Biologie, Biochemie und Umwelttechnik sowie der Fischerei und Fischzucht, für den Fall, dass eine geringere Vorflutmenge von 4,3 m3/sec. als ausreichend begutachtet werde,
9. die Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrages für die Einbußen am Fischbestand,
10. die Konsenswerber zur Uferbeschlachtung, jedenfalls aber zur Erhaltung des Gerinnes und der Ufer ab dem Wasserkraftwerk der erstbeschwerdeführenden Partei zu verpflichten.
Die Frist von sechs Monaten zur Erhebung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht laufe von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt sei, bei der er einzubringen sei.
Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Sachentscheidung am 7. Jänner 2004 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Anträge vom 18. Juni 2003 seien am 25. Juni 2003 beim LH eingelangt. Der Devolutionsantrag sei daher fristgerecht gestellt worden.
Die beschwerdeführenden Parteien seien Beteiligte im Wasserrechtsverfahren (Bewilligungsverfahren der Einleitung in den F Mühlbach bei Grundstück Nr. 2707). In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren komme demjenigen, dessen Rechte berührt würden, grundsätzlich Parteistellung zu.
Solange aber über das Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werde, in welchem die Antragsteller als Betroffene Einwendungen bzw. Anträge erhoben bzw. gestellt hätten, ein Bescheid nicht ergangen sei, könnten nicht die Betroffenen, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liege solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen worden sei.
Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Devolutionsantrages beim LH als der zuständigen Wasserrechtsbehörde noch immer ein Antrag um wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Straßenoberflächenwässern in den F Mühlbach bei Grundstück Nr. 2707 der KG A anhängig sei und über dieses Ansuchen noch nicht bescheidförmig abgesprochen worden sei.
Da im Bewilligungsverfahren nur dem Bewilligungswerber ein Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages zustehe, nicht aber auch den von diesem Projekt betroffenen Dritten, fehle es insoweit an einer Entscheidungspflicht der Behörde. Der dennoch gestellte Devolutionsantrag bezüglich der oben genannten Anträge müsse daher unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig zurückgewiesen werden.
Über den Antrag auf Devolution im Bezug auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages werde in einem eigenen Verfahren entschieden werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, der Devolutionsantrag sei zulässig gewesen und die belangte Behörde hätte in der Sache selbst entscheiden müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 AVG lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1968, 1717/68, VwSlgNF 7479A, Folgendes ausgeführt:
"Wird über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem ein Wassernutzungsberechtigter, dessen Rechte berührt werden, Einwendungen erhoben hat, dann kann Letzterer, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, die Entscheidungspflicht nicht geltend machen, vielmehr steht dieses Recht nur dem Antragsteller zu. "
Soweit die Anträge im Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 18. Juni 2003 (nur) als Einwendungen in dem über Antrag der ASFINAG eingeleiteten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren anzusehen sind, kommt den beschwerdeführenden Parteien nicht das Recht zu, einen Devolutionsantrag zu stellen. Insoweit erweist sich die Auffassung der belangten Behörde als zutreffend.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Devolutionsantrag "mit Ausnahme des Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages" zurückgewiesen.
Der Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 18. Juni 2003 enthält eine Reihe von Anträgen, darunter mehrere, die darauf gerichtet sind, die Wasserrechtsbehörde möge der ASFINAG bestimmte Aufträge erteilen (IIIb, c, h, V). Angesichts des Umstandes, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien in dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 teilweise sehr unklar formuliert sind und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien in dem erwähnten Schriftsatz behauptet haben, die Oberflächenwassereinleitung werde bereits vorgenommen und es seien dadurch für sie Nachteile entstanden, ist nicht eindeutig erkennbar, welche dieser Anträge (nur) als Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und welche (auch) als Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu werten sind.
Die belangte Behörde hat im Spruch ihres Bescheides keinen Bezug zu einem konkreten Antrag hergestellt. Aus dem Spruch ist daher nicht zu entnehmen, welchen der Anträge sie als Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages ansieht.
Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, welchen der Anträge die belangte Behörde gemeint hat. Die Begründung trägt vielmehr zur Verstärkung der dem Spruch anhaftenden Unklarheit bei. In der Begründung listet die belangte Behörde die im Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 18. Juni 2003 enthaltenen Anträge auf und erklärt dann, der Devolutionsantrag "bezüglich der oben genannten Anträge" sei als unzulässig zurückzuweisen. Bei den "oben genannten Anträgen" aber handelt es sich um sämtliche Anträge des Schriftsatzes vom 18. Juni 2003. Der Passus in der Begründung, dass "die oben genannten Anträge" zurückzuweisen gewesen seien, bezieht sich demnach auf alle Anträge. Welcher Antrag dann als Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, der von der Zurückweisung des Devolutionsantrages ausgenommen sein soll, gewertet wird, bleibt offen.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit einer Unklarheit seines Spruches behaftet, die zu seiner Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts führt.
Unter Punkt III/d ihres Antrages vom 18. Juni 2003 haben die beschwerdeführenden Parteien auch einen Antrag auf Entschädigung für eine bereits bewilligte Einleitung begehrt. Der Hinweis auf eine bereits bewilligte Einleitung deutet darauf hin, dass es sich um eine Entschädigung für eine bereits in einem anderen als dem von der ASFINAG eingeleiteten Verfahren bewilligte Einleitung handelt und der Entschädigungsantrag daher nicht im Zusammenhang mit dem anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren steht. Stünde der Entschädigungsantrag aber nicht im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern beträfe ein schon abgeschlossenes Verfahren, dann hätte der diesbezügliche Devolutionsantrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. Allenfalls wäre der Entschädigungsantrag zurückzuweisen gewesen, aber nicht der Devolutionsantrag. Für die in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der Entschädigungsantrag für eine schon bewilligte Einleitung stünde in untrennbarem Zusammenhang mit dem anhängigen Bewilligungsverfahren, fehlt im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Begründung.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr.333.
Die beschwerdeführenden Parteien begehren die Zuerkennung eines 15 %igen Streitgenossenzuschlages und die gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer.
Einen Streitgenossenzuschlag kennen weder das VwGG noch die VwGH-Aufwandersatzverordnung. Die Umsatzsteuer ist im Schriftsatzaufwand bereits enthalten. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 23. September 2004
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070088.X00Im RIS seit
20.10.2004