Norm
MRG §28Rechtssatz
Die Anrechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß zu erbringenden Dienstleistungen auf den von ihm zu entrichtenden Hauptmietzins kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert dieser Dienstleistungen seine Betriebskostenersparnis erheblich übersteigt. Eine unabhängig von der Erheblichkeitsschwelle des § 28 MRG in jedem Einzelfall vorzunehmende Bewertung von Dienstleistungen (zumeist Reinigungsarbeiten) der Mieter, um entscheiden zu können, inwieweit sie den (ersparten) Betriebskosten oder dem Hauptmietzins zuzurechnen sind, würde zu kleinlichen Auseinandersetzungen (vor allem auch zwischen den Mietern) führen, die nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111514Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_004