RS OGH 1999/1/26 5Ob340/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
beobachten
merken

Norm

MRG §28

Rechtssatz

Die Anrechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß zu erbringenden Dienstleistungen auf den von ihm zu entrichtenden Hauptmietzins kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert dieser Dienstleistungen seine Betriebskostenersparnis erheblich übersteigt. Eine unabhängig von der Erheblichkeitsschwelle des § 28 MRG in jedem Einzelfall vorzunehmende Bewertung von Dienstleistungen (zumeist Reinigungsarbeiten) der Mieter, um entscheiden zu können, inwieweit sie den (ersparten) Betriebskosten oder dem Hauptmietzins zuzurechnen sind, würde zu kleinlichen Auseinandersetzungen (vor allem auch zwischen den Mietern) führen, die nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111514

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten