RS OGH 1999/6/24 15Os67/99 (15Os68/99), 11Os70/03, 14Os66/07y, 12Os28/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Norm

StPO §263 Abs2
StPO §281 Abs1 Z8 B
StPO §281 Abs1 Z9 litb

Rechtssatz

Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO ist nicht gesondert anfechtbar.

Allfällige Einwände in Richtung eines Erlöschens des Verfolgungsrechtes mangels ausdrücklicher Antragstellung des Anklägers im ersten Verfahrensgang können nur im weiteren Verfahren über die bezüglichen (vorbehaltenen) Anklagepunkte berücksichtigt werden. Schon die Anklageausdehnung enthält begrifflich das Begehren auf Verfolgungsvorbehalt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 67/99
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 15 Os 67/99
  • 11 Os 70/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 70/03
    Auch
  • 14 Os 66/07y
    Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 66/07y
    Vgl auch; Beisatz: Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt (§263 Abs 2 StPO) ist nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, weil solcherart keine bindende Feststellung fehlender Identität mit einem Urteilsfaktum zum Ausdruck kommt. (T1)
  • 12 Os 28/15g
    Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 28/15g
    Vgl; Beisatz: Auch der "Beschluss" (der Sache nach eine verfahrensleitende Verfügung) gemäß § 443 Abs 2 StPO ist nicht abgesondert bekämpfbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112163

Im RIS seit

24.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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