Norm
StPO §263 Abs2Rechtssatz
Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO ist nicht gesondert anfechtbar.
Allfällige Einwände in Richtung eines Erlöschens des Verfolgungsrechtes mangels ausdrücklicher Antragstellung des Anklägers im ersten Verfahrensgang können nur im weiteren Verfahren über die bezüglichen (vorbehaltenen) Anklagepunkte berücksichtigt werden. Schon die Anklageausdehnung enthält begrifflich das Begehren auf Verfolgungsvorbehalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112163Im RIS seit
24.07.1999Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015