Norm
MRG idF 3.WÄG §12a Abs3Rechtssatz
Der Gesellschafterwechsel im Erbweg kann die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken wie eine entsprechende Anteilsveräußerung. Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von § 12a Abs 3 MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist (hier: Tod der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin). Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112675Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00025_99H0000_001