TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/12 2004/05/0152

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §16;
LStG NÖ 1999 §12 Abs1;
LStG NÖ 1999 §12 Abs2 Z4;
LStG NÖ 1999 §12 Abs2;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §14 Abs1;
LStG NÖ 1999 §14 Abs3;
LStG NÖ 1999 §4 Z2;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde I.1. des Josef Wendtner, 2. der Theresia Wendtner, beide in Ennsdorf und II. des Franz Lehenbauer in Ennsdorf, sämtliche vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 10, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung je vom 3. Februar 2004, zu I. GZ. RU1-SL-13/003-2004, und zu II. GZ. RU1-SL-13/001-2004, betreffend Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 Niederösterreichisches Straßengesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu Punkt I. genannten Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, der zu Punkt II. genannte Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ersuchte mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gerichteten Schreiben vom 2. Dezember 2003 unter dem Betreff "Baulos 'Umfahrung Pyburg-Windpassing', Mauthausener Straße LB 123, km 3,400 - 4, 208, amphibienökologische Untersuchung, vorübergehende Grundbenützung gemäß § 14 NÖ Straßengesetz 1999" "um Erteilung der vorübergehenden Grundstücksbenützung gemäß § 14 (1) bzw.  (3) des NÖ Straßengesetzes 1999, für die Durchführung naturschutzfachlicher Ermittlungen zur Ausarbeitung des Einreichprojektes für obiges Bauvorhaben." Die Beschwerdeführer hätten die vorübergehende Grundbenützung für die naturschutzrelevante Vorerhebung verweigert. Es werde um Anordnung der Duldung der vorübergehenden Benützung näher bezeichneter Grundstücke der Beschwerdeführer für die vom Naturschutzsachverständigen Dr. P. verlangte "Zaun-Kübel-Methode" zur Ermittlung der Arten, der Anzahl und der Hauptwanderwege der Amphibien ersucht. Die Verpflichtung der Beschwerdeführer möge für das Frühjahr 2004 und 2005 (Februar bis Ende Mai) ausgesprochen werden. Die zu errichtende Anlage (Amphibienzaun) werde lagemäßig entsprechend den Anordnungen des naturschutzrechtlichen Sachverständigen errichtet. Nach Ablauf des ersten Beobachtungszeitraumes werde der für die Untersuchung notwendige Amphibienzaun abgebaut und im folgenden Jahr wieder neu errichtet. Die Arbeiten und Erhebungen vor Ort würden von näher bezeichneten Bediensteten der "NÖ BA 6" und zwar einem Ökologen mit Schwerpunkt Amphibienkunde und einem Naturschutzsachverständigen der Abteilung "Baudirektion-N" durchgeführt, welchen die Grundbetretung zu gestatten sei.

Die Behörde ersuchte den von der Antragstellerin genannten Naturschutzsachverständigen um eine fachliche Stellungnahme, ob anstatt der vorgesehenen "Zaun-Kübel-Methode" ein anderes Untersuchungsverfahren ohne Fremdgrundbenützung möglich sei. Der Sachverständige erstattete hiezu folgendes Gutachten vom 2. April 2003:

"Leider muss diese Frage aus fachlicher Sicht verneint werden. Es ist bereits bekannt, dass es im oben genannten Abschnitt im Nahbereich des Laichgewässers und der Donauauen Amphibien gibt (Mag. Werner W. hat 5 Arten gezählt). Ohne weitere quantitative Untersuchungen wäre es jedoch dem Glück oder Zufall überlassen, wo man genau die Durchlässe lokalisiert und wie viele man baut. Die Untersuchungen sollen eben den Sinn haben, die exakte Lage der Durchlässe, ihre Anzahl und Anordnung festzulegen. Ohne Durchführung einer zweijährigen Zaun-Kübel-Methode, jeweils von März bis Mai, sind diese Aussagen nicht möglich. Die Zaun-Kübel-Methode ist für derartige Fragestellungen zur Zeit der beste (und billigste) Stand der Technik. Andere Verfahren sind wenig erprobt (kaum Erfahrungswerte) und wesentlich teurer. Fremdgrund müsste selbstverständlich auch dann in Anspruch genommen werden.

Außerdem ist diese Vorgehensweise, nämlich die Z-K-M, als Pkt. 3.1.3.1. bei der Voruntersuchung als Pkt. 3.1.3 auf Blatt 2 der RVS ‚Amphibienschutz an Straßen' vorgegeben. Beim Neubau von Straßen (Pkt. 3.2) ist nach Pkt. 3.1.3.1 vorzugehen.

Die genannte RVS ist national und europaweit begutachtet worden und nach Angabe der Arbeitsausschussvorsitzenden derzeit im Druck und wird nach Angaben der Österr. Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr voraussichtlich noch heuer im Sommer erscheinen. RVS hat im Straßenbau Vorschriftcharakter."

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2003 sprachen sich die Beschwerdeführer dagegen aus, ihre Grundstücke "zum Zwecke der amphibienökologischen Untersuchungen im Zuge des Bauloses Umfahrung Pyburg-Windpassing zu überlassen", weil sie gegen das Projekt der B 123 Umfahrung seien. Die Realisierung dieser Trassenführung würde den letzten Naherholungsraum bzw. ihren Lebensraum zerstören.

Mit Bescheiden je vom 23. Dezember 2003 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerdeführer, die vorübergehende Benützung ihrer näher bezeichneten Grundstücke "durch Bedienstete der NÖ Straßenverwaltung oder durch von der Straßenverwaltung beauftragte Personen, z. B. Herrn Mag. W. und Herrn Dr. P., zum Zwecke der Durchführung von amphibienökologischen Untersuchungen und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen wie z. B. der Errichtung eines Amphibienzaunes zu dulden". Als Rechtsgrundlage wurde "§ 14 Abs. 3 NÖ Straßengesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 NÖ Straßengesetz, LGBl. Nr. 8500-1" genannt.

In ihren dagegen erhobenen Berufungen führten die Beschwerdeführer aus, der Bescheid könne nicht auf die genannte Gesetzesstelle gestützt werden. Durch die vorgesehenen Maßnahmen würden die Holzarbeiten und die nach wie vor notwendigen hochwasserbedingten Aufräumungsarbeiten auf ihren Grundstücken in unverhältnismäßiger Weise behindert bzw. unmöglich gemacht werden. Der Revierbesitzer und das Jagdaufsichtsorgan hätten festgestellt, dass durch das regelmäßige Betreten des Grundstückes durch Personen das ökologische Gleichgewicht der Natur und des Wildbestandes gestört werde.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen. Gestützt auf § 9 und § 14 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 führte die belangte Behörde in der Begründung aus, von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr würden Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) herausgegeben, welche die technischen Regeln für die Planung von Straßen enthielten. Sie zeigten den Stand der Technik auf und seien ÖNORMEN vergleichbar. In der RVS 3.04 sei der Amphibienschutz an Straßen geregelt. Diese RVS sei auf bestehende und neu zu errichtende Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden. Darin sei unter Punkt 4.2 festgelegt, dass bei der Erstellung eines Einreichprojektes die Planung konkreter Amphibienschutzmaßnahmen gemäß den Erhebungen mittels Zaun-Kübel-Methode zu erfolgen habe. Zur Erstellung des Einreichprojektes seien daher Lebensräume von Amphibien und dafür erforderliche Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Insbesondere sei die Ermittlung der Anzahl der Amphibien sowie deren Hauptwanderwege notwendig, um die Anzahl und die richtige Lage der Durchlässe festzulegen, welche in die Planung des Einreichprojektes mit einzubeziehen seien. Auch aus § 9 des NÖ Straßengesetzes 1999 lasse sich diese Erforderlichkeit ableiten, dass nach dieser Norm Straßen so zu planen seien, dass sie für die Umwelt verträglich seien. Die amphibienökologischen Untersuchungen seien zur Verfassung der Baupläne im Sinne des § 14 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 notwendig.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschlüssen je vom 8. Juni 2004, B 344/04-4 und B 345/04-4, wurde die Behandlung dieser Beschwerden abgelehnt. Gleichzeitig wurden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass sie solche Eingriffe nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem NÖ. Straßengesetz zu dulden haben". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer verweisen in ihren Beschwerdeausführungen auf die §§ 5 f.

Niederösterreichisches Straßengesetz 1999, wonach Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten seien, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen und auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Die geplante neue Variante der LB 123 solle als entlastende Umfahrungsstraße für die Ortsteile Pyburg und Windpassing dienen. Die Planung der LB 123 scheine unter Berücksichtigung der Projektierung der Verbindungsstraße Mauthausen (Oberösterreich) - Sankt Valentin (Niederösterreich) gesetzwidrig, weil damit die erstgenannte Straße als Entlastungsstraße vermutlich zunehmend bedeutungslos werde. Entsprechend den Planungen für die LB 123 (Trassenführung) solle diese Straße auf einem bis zu acht Meter hohen Damm im Uferbereich (Überschwemmungsgebiet) durch bisher unberührtes Augebiet führen. Durch die Dammaufschüttung erfolge ein schwer wiegender Eingriff in den Naturhaushalt, wodurch der Amphibienschutz nicht gewährleistet sei. Durch die geplante Trassenführung der LB 123 mit dem bis zu 25 m breiten und 8 m hohen Damm für die Fahrbahn werde der Naturhaushalt in diesem Augebiet zerstört. Der Wasserhaushalt des betroffenen Gebietes werde sich wesentlich verändern. Die zu Pkt. I. beschwerdeführenden Parteien bewirtschafteten landwirtschaftliche Flächen als Vollerwerbslandwirte und führten eine Jausenstation. Die Bewirtschaftung ihrer Wiesen und Felder diene in erster Linie der Futterbeschaffung für ihre Tiere (Rinder und Schweine). Durch die schonende forstwirtschaftliche Nutzung des Au- und Waldgebietes werde ein "lebensfähiges" jährliches Einkommen erzielt. Gleiches gelte für die unter Punkt II. beschwerdeführende Partei, welche ebenfalls Vollerwerbslandwirt sei. Durch die in der Folge drohenden Grundstücksabtretungen von ihren Betriebsflächen seien die Beschwerdeführer in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann erwogen:

Im Niederösterreichischen Landesstraßenverzeichnis ist unter Landesstraßen B (LB) u. a. die "B 123 Mauthausener Straße Ennsdorf (B 1) - Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich Länge in km: 4" eingetragen. Auf dieser LB ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die "Umfahrung Pyburg-Windpassing" geplant.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdefall von folgenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-0, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8500-1, auszugehen:

"Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.

§ 2

Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nicht anderes geregelt, ist in Angelegenheiten, die

2. Landesstraßen betreffen,

die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde I. Instanz, die Landesregierung Behörde II. Instanz.

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Straßen: Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz, udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Bankette,

bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen;

6. Straßenerhalter:

das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;

7. Straßenverwaltung:

die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist;

§ 5

Landesstraßen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung (NÖ Landesstraßenverzeichnis) die durch das Land zu bauenden oder zu erhaltenden Straßen

zu Landesstraßen zu erklären, überdies

deren Verlauf zu beschreiben und

bei deren Ausführung als Naturstraßen sie als solche zu

bezeichnen.

(3) Die Umlegung (Änderung des Verlaufes) von Landesstraßen darf nur verordnet werden, wenn dadurch

keine Ortschaft ihre direkte Verbindung mit dem Straßennetz des Landes oder des Bundes verliert oder

ein Tausch mit Straßen oder -teilen eines anderen Straßenerhalters erfolgt.

(4) Eine beabsichtigte Erklärung zur Landesstraße, Auflassung oder Umlegung ist sechs Wochen vor Erlassung der Verordnung den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, bekanntzugeben. Die Gemeinden können innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei Erlassung der Verordnung in Erwägung zu ziehen.

Bau von Straßen

§ 9

Planung von Straßen

(1) Die Straßen nach den §§ 5 und 6 sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen für die Umwelt verträglich sind und

die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

§ 11

Enteignung

(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. …

(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Bezirksgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstück(s) zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. …

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehören insbesonders:

1. Ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,

2. Ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1 : 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,

3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,

4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z. 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und

5. eine Baubeschreibung.

(3) Die Behörde hat vor der Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist.

Zur Verhandlung sind zu laden:

1. die Parteien nach § 13 Abs. 1

§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

2. die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

§ 14

Verpflichtungen der Grundeigentümer

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so

Baupläne verfassen,

Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen durchführen

können.

(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 zu entscheiden.

(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 1 Z. 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer über Antrag der zuständigen Straßenverwaltung im Grunde des § 14 Abs. 1 und 3 NÖ Straßengesetz 1999 verpflichtet, die vorübergehende Benützung bestimmter, ihnen gehöriger Grundstücke durch die mitbeteiligte Partei als Straßenerhalter bzw. von ihr beauftragte Personen zum Zwecke der Durchführung von näher umschriebenen amphibienökologischen Untersuchungen und der damit zusammenhängenden erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Zweck und Gegenstand der Regelung des § 14 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 entspricht im Wesentlichen der Anordnung des § 16 Bundsstraßengesetz 1971. Der Landesstraßenverwaltung soll (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 zur Vornahme bestimmter Vorarbeiten und Untersuchungen für den Bau einer Landesstraße das Betreten fremder Grundstücke sowie die Durchführung der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen auf diesen Grundstücken - im Streitfalle durch behördliche Anordnung - ermöglicht werden. Für diese in einem gesetzlich vorgesehenen Sonderverfahren (vgl. Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 125 und 131) angeordnete Eigentumsbeschränkung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens festzusetzen (siehe auch Hecht, Die Rechtsstellung der Nachbarn öffentlicher Straßen, Seite 59). Dass die im § 14 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 vorgesehene Duldungsverpflichtung für die dort genannten Zwecke auch vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 anzuwenden ist, ergibt sich schon aus der den Antragsteller im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 treffenden Verpflichtung, seinem Antrag die im Abs. 2 dieses Paragraphen genannten Planunterlagen anzuschließen; insbesondere sieht Z. 4 dieser Gesetzesstelle für alle Bauwerke, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (darunter fallen gemäß § 4 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 vor allen auch Durchlässe unter der Straße), die Vorlage eines Lageplanes mit Höhenkoten sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht in einem bestimmten Maßstab gemeinsam mit dem Antrag um Bewilligung vor.

Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die auf fachkundiger Basis ermittelte Feststellung der belangten Behörde, die ausgesprochene Duldungsverpflichtung sei deshalb erforderlich, weil erst nach Ermittlung der Anzahl der Amphibien und deren Hauptwanderwege die richtige Lage der Durchlässe festgelegt werden kann. Trifft dies aber zu, kann die mitbeteiligte Partei die für den Antrag um straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 erforderlichen Baupläne erst nach den auf den Grundstücken der Beschwerdeführer beabsichtigten Maßnahmen und Untersuchungen erstellen.

Die Beschwerdeführer behaupten auch nicht, dass die als notwendig erkannten Maßnahmen für die Erstellung der Baupläne auch ohne Inanspruchnahme ihrer Grundstücke bzw. auf andere für sie und ihr Eigentum schonendere Weise durchgeführt werden könnten. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wird vielmehr in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise ausgeführt, dass für die Beantwortung der hier relevanten Frage Fremdgrund jedenfalls beansprucht werden muss und die von der Straßenverwaltung gewählte Methode die zur Zeit beste und billigste ist.

Die Beschwerdeführer wenden sich ausschließlich gegen die geplante Trassenführung. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand eines vor Einleitung eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 durchgeführten Sonderverfahrens gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999. Erst im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren ist - unter Berücksichtigung einer bestehenden Trassenverordnung - zu klären, ob das beantragte Straßenbauvorhaben im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 geplant ist.

Die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide liegt somit nicht vor.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 12. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050152.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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