Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Übersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112789Im RIS seit
25.12.1999Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013