TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2001/03/0077

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8 impl;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des CA in W, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2001, Zl. -11-JAG-156/1-2001, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald und Mag. Paul Wolf, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit a.d. Glan, Unterer Platz 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 17. März 2000 gemäß § 6 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, das Gemeindejagdgebiet Tr im Ausmaß von 180,0968 ha für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, fest. Dieses Gemeindejagdgebiet wird durch "die in der Gemeinde M, KG Ra, G und R, liegenden nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete Gut S., T., R., Herrschaft E. und M.-R. verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke" gebildet.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Gemeindejagdgebiet Tr anschließenden Eigenjagdgebietes T., welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 24. Juli 2000 für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 "als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 1978" anerkannt wurde. Im Bescheid über die Feststellung des Eigenjagdgebietes wird auch festgehalten, dass "über die beantragten Anschlussflächen gemäß § 10 und Abrundungen gemäß § 11 des Kärntner Jagdgesetzes 1978" in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werde. Die Grundflächen, deren Anschluss bzw. Abrundung vom Beschwerdeführer zugunsten seines Eigenjagdgebietes beantragt worden war, liegen in dem mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Gemeindejagdgebiet Tr.

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes Tr holte die belangte Behörde eine gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. K. vom 19. September 2000 ein, die wie folgt lautet:

"Befund

Als Befundunterlagen dienen der dem Akt beigelegte Lageplan im Maßstab 1:4000, eine ergänzende Auflistung zum Grundstücksverzeichnis über die Nutzung der Flächen (Wald, landwirtschaftliche Nutzung, Baufläche sowie Verkehrswege vom 18.9.2000), eine Besichtigung des beantragten Jagdrevieres in Begleitung von Bürgermeister R am 30.8.2000 in der Zeit zw.

13.45 Uhr und 16.00 Uhr, sowie eine weitere Begehung einzelner Revierflächen am 18.9.2000 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

In der Aufsicht bildet die Reviergrenze am Lageplan einen arrondierten Flächenteil nördlich von Tr mit einem rechteckigen Lappen, der gegen NW zeigt. Im südlichen Anschluss erstreckt sich das beantragte Gemeindejagdrevier Tr gegen W und bildet hier mehrere annähernd rechteckige Einschnitte und Lappen, entlang denen die Reviergrenze eckig verläuft. Es entstehen dadurch Engstellen im Bereich des Grundstückes 1143, KG G, mit einer Distanz zwischen den Reviergrenzen von etwa 180 m, einer Engstelle mit annähernd 200 m Distanz, in der sich das Grundstück 392, KG R, diagonal einfügt und den im N befindlichen rechteckigen Lappen im Bereich der Grundstücke 859 und 861, beide KG Ra, sowie der Wegparzelle 1093 und dem Grundstück 860, KG Ra, mit einer Breite von etwa 180 m auf eine Länge von etwa 300 m. Weiter gegen NW bildet das Grundstück 716, KG Ra, einen rechteckigen Dornfortsatz mit einer Fläche von etwa 0,15 ha. Die angeführten Flächen werden in der Folge in der Natur näher beschrieben.

Die beantragte GJ Tr erstreckt sich im O im Wesentlichen westlich der Gurk bzw. den Begleitgehölzen des Gurktales in Seehöhe rd. 590 m üM nach W, links und rechts der Meiseldinger Landesstraße und des parallel führenden Baches bis zum Ortsgebiet T in 616 m üM, gegen N nördlich des Ortsgebietes Tr über den F Kogel als höchstem Punkt mit 701 m üM. Der östlichere (beschrieben als arrondiertere Fläche) Revierteil weist überwiegend Feldflächen und Wiesen bzw. Weiden auf. Der westliche Teil, der taleinwärts führt, weist einen größeren Waldanteil auf. Bedingt durch den O - W-gestrichenen Talverlauf sind in diesem Bereich S-exponierte und N-exponierte Hänge vertreten. Abgesehen von den steileren Grabeneinhängen sind die Hanglagen als flach und mäßig kupiert zu bezeichnen. Das umgebende Gebiet gegen W ist waldreich und erhebt sich in kolline bis montane Lagen um 700 bis 1200 m üM. Das gegen O angrenzende Gebiet ist reicher an Feld- und Wiesenfluren und wird maßgeblich durch das Gurktal und dessen Begleitauen vom Landschaftscharakter her bestimmt. Die Orte Tr und T innerhalb des beantragten Gemeindejagdrevieres Tr sind konzentrierte Siedlungsgebiete mit nur wenigen Häusern und haben keinen baulichen Zusammenhang. Die Distanz zwischen den Siedlungsgebieten beträgt etwa 1 km Luftlinie. Dazwischen befinden sich bachbegleitende Gehölze südlich der Meiseldinger Landesstraße und Wiesen bzw. Weideflächen im N von Tr. Der arrondiertere Teil der beantragten GJ Tr, welcher über den F Kogel weiter nach N in geschlossenes Waldgebiet führt, ist nach allen Himmelsrichtungen hangexponiert. Westlich und östlich des F Kogels befinden sich Waldgebiete und Streifen von Wäldern noch innerhalb der beantragten GJ Tr. Im äußersten O führt in einem Bogen der Rest der alten Landesstraße, die im spitzen Winkel von der neuen Landesstraße abzweigt, gegen N und endet dort in einem Waldbestand mit auähnlichem Charakter. In diesem Abschnitt bildet die alte und die neue Landesstraße die natürliche Reviergrenze.

Die engste Stelle befindet sich im Bereich des Grundstückes 1143, KG G (mit einer Fläche von 3,4 ha) im westlichen Teil des beantragten Gemeindejagdrevieres. Das zitierte Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt (Feldfläche) und weist im bergseitigen Teil eine flache Hangneigung, im talseitigen Bereich eine stärkere Hangneigung bis etwa 30 % auf und ist gegen N exponiert. Die südliche Reviergrenze bildet eine Geländekante nördlich des Grundstückes 1171/1, KG G, welches gleichfalls landwirtschaftlich genutzt wird (Feldfläche). Südlich der Feldfläche schließen kleine Waldparzellen an. Im Zuge der Besichtigung kann festgestellt werden, dass über die Geländekante mit den Gehölzstreifen Rehwechsel führen. Im N des Grundstückes 1143, KG G, stockt Laubmischwald beidseitig des T-Baches mit auähnlichem Charakter. Nordöstlich des Grundstückes 1143, KG G, befindet sich das Waldgrundstück 1150, KG G, im Bereich der beantragten GJ Tr. Hier weitet sich gegen O das beantragte Gemeindejagdgebiet aus, desgleichen unmittelbar gegenüberliegend im S im Bereich des Grundstückes 1169/1, KG D, welches als Waldgrundstück einen Zusammenhang mit den Waldparzellen östlich der Feldfläche 1143, KG G, bildet.

Die zweite Engstelle befindet sich rd. 250 m westlich im Bereich des Grundstückes 392, KG R, und führt etwa in der Diagonale des annähernd rechteckigen Grundstückes von SW nach NO. Der gesamte Einzugsbereich um die Engstelle ist Wald. Das Grundstück 392, KG R, selbst befindet sich in N-exponierter Hanglage mit mäßiger bis talseits steiler werdender Hangneigung. Auf Grundstück stockt Altbestand mit Fichte, Kiefer und Lärche. Die umgebenden Waldparzellen befinden sich derzeit in der II. bis III. Altersklasse. Südlich des Grundstückes 392, KG R, führt ein Waldweg horizontal (in Schichtenlinie) von W nach 0 (Parzelle 1237/1, KG R). Bedingt durch den Weg und den aufgelichteten Altbestand bergseits und talseits des Weges erscheint ein Großteil der oben beschriebenen 'Engstelle' zum Zeitpunkt der Erhebung gut überschaubar (Sichtweiten um 100 bis 150 m).

Im äußersten W des beantragten Jagdrevieres Tr befindet sich im S ein altes Bauernhaus mit zwei Nebengebäuden und einer Streuobstwiesenfläche im SO. Die Reviergrenze bildet hier eine markante Ecke und führt gegen N westlich des kleinen Anwesens vorbei. Im nördlichen Bereich des Ortsteiles T bildet die südlich des Baches befindliche Wegkreuzung und die neu errichtete Betonbrücke die unmittelbare Reviergrenze. Die beantragte GJ Tr überspringt die Meiseldinger Landesstraße im Bereich der westlichsten Grundstücke 384 und 347, beide KG R, die landwirtschaftlich genutzt werden. Weiter gegen N steigt das Gelände im Bereich einer Weidefläche allmählich an und führt schließlich in das in Mittelhanglage befindliche Waldgrundstück 345, KG R. Von hier verläuft die natürliche Reviergrenze in oberer Mittelhanglage, springt im Bereich des Grundstückes 305, KG R (Weidefläche), wieder talseits nach S in die untere Mittelhanglage und verläuft hier bis auf eine Strecke von etwa 400 m am Waldrand bergseits vom Grünland des Talbodens. Weiter gegen O springt die Reviergrenze abermals gegen S in rechteckiger Form bis auf den unteren Gegenhang und jenen zwei Engstellen, die oben beschrieben wurden.

Der Siedlungsraum von Tr mit Scheunen, Stallgebäuden und der Kirche mit Karner im äußersten N des Ortsgebietes befindet sich in der Mitte der beantragten GJ Tr bzw. in Talbodenmitte. Nördlich des Kirchengebäudes befindet sich Grünland, welches durch Weide extensiv genutzt wird, in weiterem Zusammenhang mit dem östlich davon befindlichen F Kogel. Vom nördlichsten Punkt des Siedlungsraumes, dem Kirchengebäude bis zur nördlichen Reviergrenze erstreckt sich Weideland mit Feldgehölzen und Waldsaum in einer Breite von etwa 180 m.

Ein ähnliches Bild ergibt sich südlich von Tre, wo Feldflächen und kleine Feldgehölze in einer Breite zw. 150 und 300 m südlich von Tr (auf Grund der in Ecken verlaufenden Reviergrenze) vorliegen.

Die nördlichste Reviergrenze (nördlich des F Kogels) verläuft in einem Graben am Waldrand südlich kleinerer, sonnenexponierter Wiesenhänge. Diese sind - außerhalb der beantragten GJ Tr - von Waldflächen, die den Hangrücken südlich von Ra bilden, umschlossen. ...

Die beantragte GJ Tr hat ein Gesamtausmaß von 180,0968 ha. Davon fallen auf Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 123,6 ha. Auf Waldfläche 50,7 ha, auf Baufläche 1,0 ha, Lagerplatz 0,1 ha, Wege und Straßen 3,2 ha und Gewässer 1,3 ha. Die aktualisierte Aufstellung vom 18.9.2000 beinhaltet auch Wege und Straßen sowie Gewässer, welche zur Fläche der Gemeindejagd zählen.

Gutachten

Die beantragte GJ Tr befindet sich im östlichen Ausläufer der Gurktaler Alpen rechtsufrig der Gurk und beidseitig des T-Baches. Der westliche Teil der beantragten GJ Tr erstreckt sich im engeren Talbereich bis in die Mittelhanglagen, der östliche Teil erreicht im N im Bereich des F Kogels den höchsten Punkt mit rd. 700 m üM, und sinkt gegen S über zahlreiche Feld- und Wiesenflächen zum Gurklauf ab. Mit 50,7 ha Waldfläche, die sich auf den nördlichen und westlichen Teil großräumig verteilen, im SO hingegen nur als Gehölzstreifen entlang der Gurk und des T-Baches im beantragten Gemeindejagdrevier auftreten, sind etwa 28 % der Gesamtfläche von 180 ha mit Wald bedeckt. 68 % der Jagdgebietsfläche werden landwirtschaftlich genutzt und verteilen sich auf das gesamte Revier im Bereich der Talböden. Trotz des Siedlungsgebietes Tr und T, sowie der Meiseldinger Landesstraße und zahlreichen Wegen nehmen insgesamt Baufläche, Lagerplatz, Wege und Straßen nur 2,4 % des Jagdgebietes ein. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Straßenverlauf der Meiseldinger Landesstraße inmitten des Jagdrevieres am Talboden führt und der Ortsteil T nur zum Teil in der beantragten GJ Tr liegt. Der Ort Tr befindet sich zwar im Zentrum des Gemeindejagdrevieres, ist jedoch von jagdlich nutzbaren Flächen umgeben.

Mit 180 ha erreicht die beantragte GJ Tr ein Ausmaß, das wesentlich über der Mindestgröße von 115 ha liegt. Die jagdlich nutzbaren Grundflächen befinden sich in Zusammenhang, sind gut überschau- und erreichbar und werden durch das Ortsgebiet nicht voneinander getrennt.

Auf Grund der Ufergehölze des T-Baches, der Gurk zum Teil, den Waldflächen im NO, im W beidseitig des Straßenverlaufes, besteht ein Landschaftsgefüge, welches dem Wild auf kleiner Fläche Äsung und Einstand bietet. Im Revier ist in erster Linie Rehwild anzutreffen. Im Hinblick auf die Bejagbarkeit des Rehwildes insbesondere auf freien Flächen wird abschließend festgestellt, dass auch die angrenzenden Eigenjagdreviere insbesondere im S und O ein vergleichbares Vegetationsmosaik aufweisen. Unter den oa. Voraussetzungen erscheint in der beantragten GJ Tr ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet."

Der Beschwerdeführer, dem dieses Gutachten zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen übermittelt wurde, beantragte zunächst die Beischaffung des Aktes über die Jagdgebietsfeststellung 1991 und die Übermittlung des gegenständlichen Aktes an das Magistratische Bezirksamt für den 1. Bezirk in Wien zur Akteneinsicht durch seinen Rechtsvertreter und die Erstreckung der Stellungnahmefrist zum Sachverständigengutachten bis 30. November 2000.

Mit Schreiben vom 6. November 2000 erstreckte die belangte Behörde die Stellungnahmefrist bis 21. November 2000 und begründete dies damit, dass die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Feststellung des Gemeindejagdgebietes am 17. März 2000 gestellt habe und "eine längere Fristerstreckung im Hinblick auf die Bestimmung des § 73 AVG nicht vertretbar" sei. Weiters bemerkte die belangte Behörde, dass eine Akteneinsicht nur bei ihr vorgenommen werden könne.

Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin am 21. November 2000 eine Stellungnahme, in der er u.a. vorbrachte, bereits im Zuge der Jagdgebietsfeststellung für die noch laufende Jagdperiode sei die Feststellung einer Gemeindejagd Tr beantragt worden, dieser Antrag sei jedoch im Zuge der Jagdgebietsfeststellung 1991 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass sowohl der Kärntner Landesjagdbeirat als auch die Kärntner Jägerschaft im gegenständlichen Verfahren jeweils negative Fachbegutachtungen abgegeben hätten, die (wortgleich) wie folgt lauteten:

"Dieses neu festzustellende, 175 ha große Gemeindejagdgebiet 'Tr' der Marktgemeinde M weist eine sehr ungünstige räumliche Struktur auf, wobei der geordnete Jagdbetrieb bedingt durch die Zerschneidung des Jagdgebiets durch die Straße und durch die Ortschaft Tr in Frage gestellt werden muss und auch nur ein Teil von ca. 70 ha, nordöstlich von Tr, als jagdwirtschaftlich geeignet erscheint."

Weiter führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei ständig gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Jagdwesen und erstatte den gegenständlichen Schriftsatz auch als jagdfachliches Privatgutachten. Das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K. basiere "auf einer einseitigen Befundaufnahme, da der Besichtigung am 30.8.2000 offenbar nur der antragstellende Bürgermeister und der weiteren Begehung am 18.9.2000 offenbar niemand, jedenfalls

nicht der Antragsteller, ... zugezogen" worden sei. Das Gutachten

sei insofern unvollständig, als diesem kein Lageplan unter ziffernmäßiger Ausweisung der Grundstücke und des verbauten Gebietes angeschlossen gewesen sei. Das verbaute Gebiet, insbesondere der Ortsbereich Tr und die entlang der Meiseldinger Landstraße gelegenen Bauflächen würden "tatsächlich zu einer Zerschneidung der ohnedies schlauchartigen Konfiguration" des Gemeindejagdgebietes führen, von arrondierten Flächenteilen könne keine Rede sein. Die Ausführungen des Gutachtens zu den Engstellen und den daraus resultierenden, vom Gutachter nicht erkannten Problemen für die jagdliche Bewirtschaftung bedürften "einer konkreteren Erläuterung und insbesondere Korrektur auch im Sinne der Beurteilung durch den Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft". Die vom Gutachter Dr. K beschriebenen Engstellen seien tatsächlich weniger breit als vom Gutachter angegeben. Die Grundstücke 857, 858, 859, 860 und 861 im Norden der KG Ra seien nur durch ein schmales Band mit einer Breite von weniger als 50 m - der Gutachter führe fälschlich eine Breite von 180 m an - getrennt. Schließlich habe der Gutachter konkrete Angaben zur wesentlichsten Problematik, nämlich zur Durchschneidung des geplanten Gemeindejagdgebietes durch die oben erwähnten Baulichkeiten unterlassen und nicht berücksichtigt, dass "sich im Norden und Osten der Kirche eine weitere Engstelle befindet, welche jeglichen Wildwechsel unterbindet". Auch in diesem Bereich seien wesentliche Teile der neuen Gemeindejagd "nur auf den Zuzug des Wildes aus den angrenzenden Eigenjagdgebieten angewiesen". Überdies bestehe zwischen dem Ortskern und Baubereich und der nördlich gelegenen Reviergrenze des Eigenjagdgebietes des Beschwerdeführers eine Engstelle von 100-150 m. In diesem Bereich könne man nicht in Richtung Ort, sondern nur in Richtung des Eigenjagdgebietes schießen, wo Projektile einschlagen könnten, sodass auch dieser Jagdgebietsteil "für eine ordnungsgemäße Bejagung und Bewirtschaftung" entfalle. Infolge der Konfiguration des geplanten Eigenjagdgebietes, welche "an insgesamt vier Engstellen derart beeinträchtigt ist, dass die Anforderungen des Kärntner Jagdgesetzes an einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb nicht erfüllt werden können", und die fehlende Auseinandersetzung des Sachverständigen mit den vorkommenden Wildarten könne der Begutachtung durch den Amtssachverständigen Dr. K. jagdfachlich nicht gefolgt werden. Die Bejagung des Rehwildes mit weittragenden Kugelwaffen erscheine insbesondere im Engstellenbereich um die Ortsgebiete und Tr und T problematisch. Die Bejagung von Flugwild im Talboden entlang des T-Baches, aber auch an den vorhandenen Teichen sei jagdfachlich praktisch unmöglich, ohne dass Enten und Schrotgarben durch die Engstellen auf benachbartes Eigenjagdgebiet aufträfen. Da sich der Sachverständige mit den einzelnen Grundstücken "nur oberflächlich befasst" habe, beantrage der Beschwerdeführer eine Auflistung aller angeblich jagdlich nutzbaren Grundstücke, die Durchführung eines Lokalaugenscheines und eine Vermessung der vorhandenen Engstellen. Auf Grund der Konfiguration des beantragten Gemeindejagdgebietes mit seinen Engstellen könne sich in diesem "schlauchartigen Gebilde kein eigenständiger Wildstand halten, welcher eine jagdliche Bewirtschaftung und gesonderte Nutzung zulässt", sodass das beantragte Gemeindejagdgebiet "nahezu ausschließlich vom Wildbestand der benachbarten Eigenjagdgebiete profitieren und diesen mangels ausreichendem eigenen Lebensraum entsprechend mitnutzen" würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde das Gemeindejagdgebiet "Tr" entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Spruch fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie stütze sich bei ihrer Entscheidung auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K. vom 9. September 2000. Die Stellungnahme des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft vom 30. Mai 2000 seien keine Gutachten im Sinne der Bestimmungen des AVG. Anschließend traf die belangte Behörde auf das erwähnte Gutachten gestützte Feststellungen zu Lage, Konfiguration, Vegetation und Flächennutzung im Bereich des festgestellten Gemeindejagdgebietes. Wesentlich erscheine "in diesem Zusammenhang, dass der Straßenverlauf der Meiseldinger Landesstraße inmitten des Jagdrevieres am Talboden führt und der Ortsteil T nur zum Teil in der beantragten Gemeindejagd 'Tr' liegt. Der Ort Tr befindet sich zwar im Zentrum des Gemeindejagdrevieres, ist jedoch von jagdlich nutzbaren Flächen umgeben." Die jagdlich nutzbaren Grundflächen, so die belangte Behörde weiter, "befinden sich im Zusammenhang, sind gut überschau- und erreichbar und werden durch das Ortsgebiet nicht voneinander getrennt. Auf Grund der Ufergehölze des T-Baches, der Gurk zum Teil, der Waldflächen im Nordosten, im Westen beidseitig des Straßenverlaufes, besteht ein Landschaftsgefüge, welches dem Wild auf kleiner Fläche Äsung und Einstand bietet. Im Revier ist in erster Linie Rehwild anzutreffen. Im Hinblick auf die Bejagbarkeit des Rehwildes insbesondere auf freien Flächen wird abschließend festgestellt, dass auch die angrenzenden Eigenjagdreviere insbesondere im Süden und Osten ein vergleichbares Vegetationsmosaik aufweisen. Unter den angeführten Voraussetzungen erscheint in der beantragten Gemeindejagd 'Tr' ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet." Zusammenfassend könne daher aufgrund der getroffenen Feststellungen der Schluss gezogen werden, dass die jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 150 ha erreichten, zusammenhingen und die Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb gegeben seien.

Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass im Befundteil des Gutachtens des Amtssachverständigen Dr. K. ausdrücklich auf den dem Akt beigelegten Lageplan verwiesen werde, welcher auch beim Gemeindeamt aufliege. Weiters seien im Gutachten alle in der Folge beschriebenen Grundstücke nach Parzellennummern und Katastralgemeinden aufgelistet worden, sodass die Beschreibung dieser Grundstücke im Gutachten nachvollziehbar sei. Festzuhalten sei, dass sich zwischen den Siedlungsräumen Tr und T - wie im Gutachten beschrieben - eine Distanz von 1 km (Luftlinie) befinde. Dazwischen befänden sich bachbegleitende Gehölze südlich der Meiseldinger Landesstraße und Wiesen- und Weideflächen. Eine Landesstraße, wie sie im vorliegenden Fall durch die Landschaft führe, stelle keine "Zerschneidung" für Wildtiere dar. Die Landesstraße führe durch ein Jagdgebiet wie in unzähligen anderen Fällen auch. Desgleichen sei der Flächenanteil von Wegen, Straßen, Bauflächen und Lagerplätzen so gering, dass er zu vernachlässigen sei. Aus dieser Sicht sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Landesjagdbeirat in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2000 lediglich nur 70 ha des Gemeindejagdgebietes "für jagdwirtschaftlich geeignet" gehalten habe. Nicht nachvollziehbar seien die Einwendungen betreffend ein angebliches 50 m breites Band innerhalb des Revieres, weil sich im nördlichen Bereich der beantragten Gemeindejagd "kein 50 m breites Band (welches wohl zwei Teile eines Revieres miteinander verbinden könnte)" befinde, vielmehr liege im Norden der beantragten Gemeindejagd ein im Gutachten beschriebener "rechteckiger Lappen" mit einer Fläche etwa 0,15 ha. In Bezug auf die in der Stellungnahme hervor gehobene Problematik, dass das geplante Gemeindejagdgebiet durch die Baulichkeiten des Ortsgebietes Tr, und zwar sowohl den Ortskern als auch die entlang der Meiseldinger Landesstraße gelegenen Bauobjekte, zerschnitten werde, und die Unterbindung jeglichen Wildwechsels durch eine im Norden bzw. Osten der Kirche gelegene weitere Engstelle, wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Anteil des Baulandes am Jagdgebiet gering sei und die angeführten Baulichkeiten landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude darstellten, wie sie in jedem anderen Jagdgebiet vorkämen; diese hätten "keinerlei Auswirkungen auf Wildbewegungen oder Jagdausübung". Bei der beantragten Gemeindejagd handle es sich - wie am Lageplan eindeutig ersichtlich - nicht um einen "schmalen Schlauch". Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit eines "Kugelfanges" und das Gefahrenpotential bestimmter Waffen bei fehlendem Kugelfang führte die belangte Behörde aus, im Zuge der Jagdgebietsfeststellung könne über Sicherheitsräume "nicht diskutiert" werden; "insbesondere würde auch der Anschluss der als Gemeindejagd beantragten Flächen an Eigenjagdreviere diese Problematik nicht lösen". Da die erhobenen Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 19. September 2000 in Frage zu stellen, sei aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

II.

Über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21, bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.

§ 6 Abs. 3 leg. cit. bestimmt:

"Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."

Über den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen bestimmt § 7 Abs. 2 und 3 K-JG:

"(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt."

In Bezug auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes bestimmt § 3:

"(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) ..."

Nach § 10 Abs. 1 lit. a K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb "nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden", anzuschließen.

§ 11 K-JG bestimmt, dass Jagdgebiete "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden" können. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden.

Nach § 15 Abs. 1 K-JG ruht die Jagd unter anderem in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen.

2. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Akten über die Feststellung der Jagdgebiete für die Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000 beizuschaffen; die fachliche Begutachtung für die vorangegangene Jagdperiode wäre auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung gewesen, weil bereits damals ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung eines Gemeindejagdgebietes behandelt und fachlich untersucht worden sei; dieser Antrag sei "entweder abgewiesen oder von der Gemeinde M aufgrund der für sie negativen Verfahrensergebnisse zurückgezogen" worden.

Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Schlüsse die belangte Behörde im Falle der Beischaffung dieses Aktes aus diesem hätte ziehen können und inwiefern sie dadurch zu anderen Ergebnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Feststellung des Gemeindejagdgebietes gelangt wäre. Der Beschwerdeführer hat daher nicht aufgezeigt, inwiefern in der Unterlassung der Beischaffung dieses Aktes ein relevanter Verfahrensmangel gelegen sein könnte.

3. Der Umstand, dass der Amtssachverständige einen Ortsaugenschein nur in Begleitung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei und einen anderen Augenschein ohne Zuziehung der Parteien vorgenommen hat, begründet für sich allein keinen Verfahrensmangel, weil es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt und der Amtssachverständige daher nicht verpflichtet war, dem Augenschein die Parteien überhaupt beizuziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2004, Zl. 2001/03/0223).

Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch geltend macht, mangels Teilnahme des Beschwerdeführers an der Beweisaufnahme sei dem Amtssachverständigen eine besonders krasse Fehlbeurteilung im Hinblick darauf unterlaufen, dass die Grenzen des zum Gemeindejagdgebiet gehörenden Grundstückes 716 KG Ra in der Natur nicht gesondert gekennzeichnet seien und dieses Grundstück gemeinsam mit weiteren (nicht zum Gemeindejagdgebiet zählenden) Grundstücken einen einheitlichen Wiesenkomplex bilde, ist er darauf hinzuweisen, dass er ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat. Abgesehen davon, dass eine besondere Ersichtlichmachung von Jagdgebietsgrenzen keine Voraussetzung für die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes nach dem Kärntner Jagdgesetz ist, kann dieses Vorbringen aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden, aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbotes vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes Abrundungen von Jagdgebieten gemäß § 11 K-JG stattfinden können.

4. Der Beschwerdeführer macht als weiteren Verfahrensmangel geltend, dass die ihm eingeräumte Stellungnahmefrist zum Gutachten des Amtssachverständigen zu kurz gewesen und die Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Magistratische Bezirksamt am Sitz des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers zu Unrecht unterlassen worden sei.

Nach § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten zu gestatten. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 17 Abs. 1 AVG nicht gegen die Übersendung eines Aktes an eine Behörde am Sitz des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, der dort Akteneinsicht nehmen kann, spricht, jedoch besteht nach dieser Gesetzesbestimmung keine Verpflichtung zur Aktenübersendung an eine von der Partei gewünschte Behörde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 92/03/0269). Dass die belangte Behörde einem derartigen Antrag nicht entsprochen hat, begründet daher keinen Verfahrensmangel.

Auch die dem Beschwerdeführer zur Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen eingeräumte Frist von (ursprünglich) 14 Tagen erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht als unangemessen, zeigt doch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht konkret auf, welche Einwendungen er gegen das Gutachten hätte erheben können, wenn ihm eine längere Stellungnahmefrist zur Verfügung gestanden wäre (vgl. zur Angemessenheit von Stellungnahmefristen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0121, vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0114, und vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0090). Auch darin, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung über die Verlängerung der Frist bis 21. November 2000 erst am 10. November 2000 zugestellt erhielt und die verbleibende Stellungnahmefrist daher nur elf Tage betrug, kann im Hinblick darauf, dass schon die ursprünglich eingeräumte Frist im vorliegenden Fall nicht unangemessen kurz bemessen war, kein Verfahrensmangel liegen, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der die schließlich erstattete Stellungnahme auch als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Fachgebiet Jagd und Fischerei abgegeben hat. Dem Beschwerdeführer war daher durch die Gestaltung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall das Recht, sich zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten einer sachkundigen Person zu bedienen, nicht genommen.

5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, eine Äußerung des Amtssachverständigen zur fachlichen Stellungnahme seines Rechtsvertreters einzuholen (und diese neuerlich dem Parteiengehör zu unterziehen).

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, jedenfalls auseinander zu setzen, selbst wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert wären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166). Ist die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens erschüttert, so hat die Behörde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und gegebenenfalls den Sachverständigen dazu aufzufordern, sich mit den Aussagen eines Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen sowie dazu gegebenenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit der zum Gutachten des Amtssachverständigen erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinander gesetzt und unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen dargelegt, aus welchen Gründen sie diesem Gutachten und nicht der Stellungnahme des Beschwerdeführers gefolgt ist. Der Amtssachverständige hat in seiner dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Stellungnahme in noch nachvollziehbarer Weise begründet, warum er trotz des im Jagdgebiet gelegenen Ortskernes von Tr, bei dem es sich um ein "konzentriertes Siedlungsgebiet mit nur wenigen Häusern" handelt, von der Erfüllung der Voraussetzungen für das Gemeindejagdgebiet im Sinne des § 6 Abs. 2 K-JG ausgegangen ist. Im Sachverständigengutachten wird dargelegt, dass die jagdlich nutzbaren Grundflächen zusammenhängen, dass diese gut überschau- und erreichbar sind und durch das Ortsgebiet nicht voneinander getrennt werden. Aufgrund der Ufergehölze des T-Baches, der Gurk zum Teil, den Waldflächen im NO, im W beidseitig des Straßenverlaufes, bestehe ein Landschaftsgefüge, "welches dem Wild auf kleiner Fläche Äsung und Einstand bietet". Im Revier sei in erster Linie Rehwild anzutreffen, wobei im Hinblick auf die Bejagbarkeit des Rehwildes insbesondere auf freien Flächen vom Sachverständigen ausgeführt wird, dass auch die angrenzenden Eigenjagdreviere insbesondere im Süden und Osten "ein vergleichbares Vegetationsmosaik aufweisen". Der Amtssachverständige folgert in seinem Gutachten, dass "in der beantragten GJ Tr ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet" sei.

Diese Ausführungen sind - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme - nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass durch das Siedlungsgebiet der Zusammenhang des Jagdgebietes an einer bestimmten Stelle unterbrochen wäre und dass die Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb auf den jagdlich nutzbaren Grundstücken des Gemeindejagdgebietes nicht gegeben wären. Er hat auch nicht näher konkretisiert, in welchen Teilen des Gemeindejagdgebietes dem Wild Einstand und Äsung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. Im Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die - für die Beurteilung der jagdlichen Nutzbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 K-JG erforderliche - Beschreibung des Gemeindejagdgebietes hinsichtlich Einstands- und Äsungsmöglichkeiten in noch ausreichender Weise erfolgt und der Sachverständige hat sich auch mit der Lage des Siedlungsgebietes innerhalb des Gemeindejagdgebietes auseinander gesetzt.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde auch nicht im Einzelnen auf die oben wiedergegebene Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seiner Stellungnahme eingegangen. Mit seinen Beschwerdeausführungen vermochte er keine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden nachprüfenden Kontrolle wahrzunehmende Unschlüssigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens aufzuzeigen.

6. Dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärungen einzelner Grundeigentümer von der belangten Behörde "missachtet" worden wären, ist nicht relevant, weil eine allfällige Zustimmung von Grundeigentümern für die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes nicht erforderlich ist.

7. Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde sich mit den Stellungnahmen des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft nicht auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde hat zu diesen Stellungnahmen im angefochtenen Bescheid sinngemäß ausgeführt, dass die Meiseldinger Landesstraße, die - wie in zahlreichen anderen Fällen in Kärnten auch - durch ein Jagdgebiet führe, keine "Zerschneidung" des Jagdgebietes bewirke. Darüber hinaus ist aufgrund des Fehlens einer ins Einzelne gehenden Begründung dieser Stellungnahmen - wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - nicht nachvollziehbar, weshalb der Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft lediglich 70 ha des Jagdgebietes als "jagdwirtschaftlich geeignet" beurteilt haben.

8. Schließlich war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich, dem Landesjagdbeirat und der Kärntner Jägerschaft über die erfolgte Anhörung zum Antrag auf Feststellung des Gemeindejagdgebietes hinaus eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen einzuräumen. Dadurch, dass § 6 Abs. 3 K-JG vorsieht, dass die genannten Institutionen im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle anzuhören sind, wird diesen keine Parteistellung und damit auch nicht das nach § 45 Abs. 3 AVG den Parteien zustehende Recht, vom Ergebnis von Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, eingeräumt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Verfahrensmängel aufzuzeigen vermochte.

9. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der belangten Behörde auch kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Auch wenn es sich bei den Siedlungsgebieten, auf denen die Jagd gemäß § 15 Abs. 1 K-JG ruht, nicht um jagdlich nutzbare Grundstücke handelt, so ändert dies nichts daran, dass im festgestellten Gemeindejagdgebiet insgesamt eine ausreichende bejagbare Fläche zur Verfügung steht. Dass durch das Siedlungsgebiet oder die Landesstraße der Zusammenhang des Jagdgebietes an einer bestimmten Stelle unterbrochen wäre, konnte vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz K-JG dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt. Da das Gutachten des Amtssachverständigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf die - für die Beurteilung der jagdlichen Nutzbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 K-JG erforderliche - Beschreibung des Gemeindejagdgebietes hinsichtlich Einstands- und Äsungsmöglichkeiten in nachvollziehbarer Weise erfolgt ist und der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, dass die Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb auf den jagdlich nutzbaren Grundstücken des Gemeindejagdgebietes nicht gegeben wären, kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Feststellung des Gemeindejagdgebietes der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 6 Abs. 3 K-JG als gegeben erachtet hat.

Der Antrag auf Feststellung des Gemeindejagdgebietes wurde von der mitbeteiligten Partei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht verspätet gestellt. Gemäß § 9 Abs. 2 K-JG sind nur die Anträge auf Feststellung von Eigenjagdgebieten innerhalb der in dieser Gesetzesbestimmung geregelten Frist von sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen. Für eine Antragstellung nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 K-JG sieht weder § 6 noch § 9 Abs. 5 leg. cit. eine Frist vor.

10. Da sich der angefochtene Bescheid somit nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseJagdrechtBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenGutachten ErgänzungGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030077.X00

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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