RS OGH 2000/4/12 4Ob108/00m, 4Ob46/00v, 4Ob36/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2000
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Norm

UWG §9a
ZPO §502 L
ZPO §528 L

Rechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall der Wert eines Reklamegegenstands durch einen Werbeaufdruck so weit herabgemindert wurde, dass die angeführte Verhältnismäßigkeit zum Wert der Hauptware gegeben ist, ist nicht erheblich im Sinne des Revisions-(Rekurs-)Rechts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113439

Dokumentnummer

JJR_20000412_OGH0002_0040OB00108_00M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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