RS OGH 2000/5/11 7Ob211/99a, 3Ob296/99x, 6Ob322/00x, 4Ob143/07v, 9ObA59/09f, 4Ob119/09t, 10Ob10/12m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2000
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Norm

EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
AEUV Art101

Rechtssatz

Der sich aus Art 85 Abs 1 und 2 EG-Vertrag (Art 81 EG) selbst ergebende Umfang der Nichtigkeit bestimmt sich nach der Trennbarkeit der verschiedenen Regelungen und inwieweit die Nichtigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vorschriften erforderlich ist. Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. Entscheidend ist insoweit nicht der Wille der Parteien, sondern der Schutzzweck der Verbotsnorm.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 211/99a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 211/99a
  • 3 Ob 296/99x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 296/99x
    Auch; Beisatz: Die Trennbarkeit ist eine Tatfrage. Leitlinie ist die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T1)
    Beisatz: Hier: Getränkebezugsvertrag. (T2)
  • 6 Ob 322/00x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
    Auch; Beisatz: Die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot wirkt zwar absolut und hat grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge. Dies gilt aber nicht für die gesamte Vereinbarung, sondern nur für diejenigen Teile, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG erfasst sind oder sich von den von diesem Verbot erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen. Nur wenn sich eine gemeinschaftsrechtswidrige Vertragsklausel vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lässt, tritt Gesamtnichtigkeit ein. (T3)
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Trennbarkeit kommt es nicht auf die Intentionen der Parteien an. Die Trennbarkeit ist vielmehr nach der Funktion der Nichtigkeitssanktion zu beurteilen. Leitlinie ist nicht der Gedanke der Vertragsgerechtigkeit, sondern die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T4)
  • 4 Ob 143/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 143/07v
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 59/09f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/149
  • 4 Ob 119/09t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 119/09t
    Vgl; Beisatz: Die Nichtigkeit erstreckt sich nur auf die kartellrechtswidrigen Bestandteile; nur wenn sich diese vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lassen, tritt Gesamtnichtigkeit ein. (T5)
    Beisatz: Leitlinie für die Beurteilung des Umfangs der Nichtigkeit ist die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T6)
  • 10 Ob 10/12m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 Ob 10/12m
    Vgl; Beis wie T6
  • 2 Ob 22/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
    Auch; nur: Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. (T7)
    Beis wie T4; Beis wie T6
    Beisatz: Hier: Ordre?public?Widrigkeit des Schiedsspruchs schon wegen der Untrennbarkeit von Abnahmeverpflichtung und Mengenreduktionsklausel zu verneinen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114029

Im RIS seit

10.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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