Norm
EG Amsterdam Art81Rechtssatz
Der sich aus Art 85 Abs 1 und 2 EG-Vertrag (Art 81 EG) selbst ergebende Umfang der Nichtigkeit bestimmt sich nach der Trennbarkeit der verschiedenen Regelungen und inwieweit die Nichtigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vorschriften erforderlich ist. Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. Entscheidend ist insoweit nicht der Wille der Parteien, sondern der Schutzzweck der Verbotsnorm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114029Im RIS seit
10.06.2000Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015